geht garnicht,
da werden die ordentlich gewählten dann "Ersatzmitglieder" zu recht auch nicht mit einverstanden sein
Quelle Bund digital :
BetrVG § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
II. Sinngemäße Anwendung 4, 5
4 Die Vorschrift des § 11 ist sinngemäß anzuwenden, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare AN vorhanden sind, sich aber nicht eine ausreichende Zahl von ihnen als Wahlbewerber zur Verfügung stellt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 WO; Fitting, Rn. 8; HSWG, Rn. 7; Richardi-Thüsing, Rn. 6). Es ist auch dann die Zahl der BR-Mitglieder der nächst niedrigeren BR-Größe zu Grunde zu legen. Sind z. B. in einem Betrieb mit 21 wahlberechtigten AN zwar genügend wählbare AN vorhanden, stellen sich aber nur einer oder zwei für eine Kandidatur zur Verfügung, ist ein BR zu wählen, der aus einer Person besteht. Entsprechendes gilt, wenn die eingereichten Wahlvorschläge insgesamt nicht ausreichend Wahlbewerber enthalten oder zwar genügend Wahlbewerber vorhanden sind, jedoch nach erfolgter Wahl so viele gewählte Bewerber die Wahl nicht annehmen, dass die nach § 9 erforderliche Zahl von BR-Mitgliedern nicht erreicht wird. Auch in solchen Fällen ist § 11 sinngemäß anzuwenden (vgl. Fitting, Rn. 9; a. A. GK-Kreutz, Rn. 11).
5 Die Bestimmung des § 11 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn nach der Wahl der Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 in der Weise eintritt, dass das noch vorhandene einzige Ersatzmitglied sich weigert, in den BR nachzurücken, und dadurch nicht mehr die nach § 9 notwendige Zahl von BR-Mitgliedern erreicht wird. Es ist dann nicht von der Zahl der BR-Mitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße auszugehen (vgl. aber LAG Schleswig-Holstein 7. 9. 88, DB 89, 284). Der BR ist vielmehr neu zu wählen.