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Auschussmitglieder - Kündigungsschutz?

E
Erwin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, Ein vom BR einberufenes Ausschussmitglied aus dem eigenen Betrieb kann durch seine Ausschussarbeit nicht benachteiligt werden. Wie sieht es da mit dem Kündigungsschutz aus und wo steht das? Danke für Antworten Erwin

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Community-Antworten (3)

B
BRV4U

11.04.2008 um 08:45 Uhr

Hallo Erwin, Um welchen Ausschuss handelt es sich ? Wahlausschuss ? Personalausschuss ? Wirtschaftsausschuss ? Ist das Ausschussmitglied gleichzeitig BR-Mitglied ?

M
Mona-Lisa

11.04.2008 um 09:56 Uhr

@Erwin, sollte es sich - so wie BRV4U meint - um ein Wirtschaftsausschussmitglied handeln das kein BR-Mitglied ist, solltest du dir den § 107 BetrVG 11. Auflage DKK, (Kündigungsschutz) RN. 33 vorknöpfen. Für alle BR-Mitglieder gilt der § 15 KSchG!

W
Werner

11.04.2008 um 10:19 Uhr

Moin Erwin, Mitarbeiter in betriebsverfassungsrechtlichen Ausschüssen (z.B. Wirtschaftsausschuss ), genießen keinen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG, § 103 BetrVG, wenn sie nicht gleichzeitig auch Betriebsratsmitglieder sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift können sich diese Mitarbeiter auch nicht den Schutz des § 78 BetrVG berufen. Jedoch ist auch für diese Ausschussmitarbeiter ein Konflikt mit dem Arbeitgeber nicht auszuschließen. Die herrschende Meinung in Rechtssprechung und Literatur legt deshalb das Benachteiligungsverbot gemäß § 78 Satz 2 BetrVG weit aus: Wird ein Ausschussmitglied gekündigt, wird vermutet, dass ein Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit besteht. Das hier speziell für WA: Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, soweit sie nicht Betriebsratsmitglieder sind, haben nicht den Kündigungsschutz des § 103 BetrVG, sondern nur den Schutz des § 78 BetrVG gegen Diskriminierung. Eine Kündigung wegen der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss wäre dementsprechend nichtig. Außerdem ergibt sich aus § 78 BetrVG eine Beweislastumkehrung: Nicht das gekündigte Wirtschaftsausschussmitglied muss beweisen, dass die Kündigung wegen der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss erfolgt ist, sondern der Arbeitgeber muss beweisen, dass sie nicht deshalb erfolgte. Auch der Betriebsrat kann gegen den Unternehmer vorgehen, wenn dieser Ausschussmitgliedern mit Sanktionen droht.

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