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Neue Software - Fristen die man wahren muss um zuzustimmen oder abzulehnen?

B
Batschen
Nov 2016 bearbeitet

hallo an alle habe eine frage bezüglich der einführung einer neuen edv software unsere GL hat um zustimmung gebeten und uns stellt sich die frage gibt es dort fristen die man wahren muss um zu zustimmen oder ab zu lehnen

mfg Batschen

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Community-Antworten (9)

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Doug1970

10.04.2008 um 15:15 Uhr

Hallo, Fristen gibt es da nicht ausdrücklich wie immer;o)) Aber man sollte zeitnah in Verhandlungen eintreten. Man sollte sich die Programme erklären lassen und auf eventuelle Überwachungsmöglichkeiten achten. ( hat fast jedes Programm) Dann mittels einer Betriebsvereinbarung regeln wie diese Software und die Überwchungsmöglichkeiten gehandhabt werden. Den BR immer mit ins Boot setzen.

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Werner

10.04.2008 um 15:20 Uhr

Nei es läuft keine Frist. Habt Ihr eine Rahmenvereinbarung zum Einsatz EDV? Ihr müßt überprüfen was mit der Software möglich ist und Leistungs- und Verhaltenskontrollen sowie personelle Maßnahmen als auch Rationalisierung auf grund der evtl. möglichen Auswertung personenbezogener Daten ausschließen! Es ist eine erzwingbare BV ihr habt alle Zeit der Welt.

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RolfH

10.04.2008 um 15:20 Uhr

Hi batschen,

und auf jeden Fall in der BV ein Verbot von Leistungs- und Verhaltenskontrollen mittels der Software einschließen.

Auch einen Part, dass wenn trotz Verbotes solche Daten erhoben wurden, diese nicht für eine Personalmaßnahme oder in einem Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen.

Eine detaillierte Beschreibung der Software und das dazugehörige Berechtigungsprofil inklusive der berechtigten Personen (mit Namen) gehört unbedingt dazu.

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datschen

10.04.2008 um 16:58 Uhr

Hallo ja danke für die Tollen Tipss aber ich habe da noch was anders zu tun

W
Werner

11.04.2008 um 10:29 Uhr

@datschen, richtig klasse Betriebsrat! Dann tu Du mal was anderes. Lies Dir aber auch mal die §§23,80,87 durch, damit Di schnallst was Dein Gesetzlicher Auftrag ist! Nur mal so für die Zukunft.

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RolfH

11.04.2008 um 10:46 Uhr

@datschen

etwas hart und provokativ - aber, dann tritt doch zurück, mach Deine anderen Arbeiten und überlasse die Dinge einem anderen Kollegen, der die BR-Arbeit ernst nimmt und seinem gesetzlichen Auftrag nachkommt.

W
Waschbär

11.04.2008 um 11:23 Uhr

@Datschen. Mal was du und deines gleichen hinter die Ohren Schreiben darfst. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), als Grundlage der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat, regelt die Bahnen, in denen Interessenvertretung stattfindet. Um dem Betriebsrat die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, steht dem Betriebsrat ein Instrumentarium von Rechten zur Verfügung:

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über alle die Angelegenheiten (Sachverhalte, Ereignisse, Planungen, Vorhaben usw.), die die Interessen der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise - negativ oder positiv - berühren, rechtzeitig und umfassend zu informieren

UND das mein süsser könntest du alles erreichen! Keine Zeit ????? Freistellung !!!! Das eine was du willst weil du gewählt wurdest das ander was du musst weil du sonst ganz schnell wieder abbestellt wirst !!!!

Der Betriebsrat kann und muss die Verschlechterungen der Situation der Beschäftigten abwehren.

Der Betriebsrat kann bei Versetzung, Abmahnung, Kündigung usw. etwas für die Belegschaft tun.

Der Betriebsrat bestimmt u. a. bei Ein- und Umgruppierungen, bei Lohn- und Gehalt, bei der Festlegung von Leistungslohn und -gehalt, bei der Zahlung von Zulagen und der Vergütung von Überstunden mit.

Der Betriebsrat hat auch darüber zu wachen, daß die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Der Betriebsrat kann Maßnahmen, die der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber beantragen.

Er hat auch die Aufgabe, die Belange besonders schutzbedürftiger Personen (z.B. Schwerbehinderte), der Jugendlichen, der älteren Arbeitnehmer und der ausländischen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu Vertreten.

Er kann die Regelung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber festlegen.

Der Betriebsrat kann bei der Urlaubsplanung mitbestimmen.

Der Betriebsrat hat auch ausdrücklich die Aufgabe, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern.

Waschbären sind sehr Lustige und Tollerante Tiere .... mit Humor jenseits von Gut und Böse ABER es sind auch Raubtiere .-)

S
soenke

11.04.2008 um 11:45 Uhr

@batschen, W.B hat Recht, deine Aufgaben sind keine Wahlleistungen! und Mitbestimmung ist keine frage von "keinen Bock haben/keine Zeit" Weil wenn ein Betriebsrat seine Aufgaben vernachlässigt, begeht er eine Pflicht- verletzung. Unter gewissen Umständen kann es sogar geschehen, dass ihm auf Grund- lage des § 23 Abs. 1 BetrVG das Mandat entzogen wird!

Stelle also auch im eigenen Interesse(also in deinem ), vor allem aber im Interesse der Arbeitnehmer, die dir das Mandat anvertraut haben, sicher, dass du deine gesetzlichen Aufgaben abarbeitest

B
Batschen

12.04.2008 um 16:22 Uhr

hihi... coole nummer mit dem buchstaben vertauschen.. garnicht schlecht...so ist das wenn schissbuchsen sich das höschen vollmachen grins

mfg batschen mit b und nicht datschen mit d

p.s. danke an alle für die schnelle hilfe

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