Erstellt am 04.04.2008 um 01:26 Uhr von enes
Wen der AG nich darauf hingewiesen hat das es vertraulich behandelt werden soll,ist es auch kein problem.
Erstellt am 04.04.2008 um 05:14 Uhr von mecki
@ enes,
aber steht im § 99 BetrVG nicht ... Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend...
oder verstehe ich den § falsch? Wenn ja, kann mir jemand den 99er bitte mal erklären? Und was versteht ihr in diesem § unter Abs. 2 Punkt 6 ...Betriebsfrieden?
Gruß,
mecki
Erstellt am 04.04.2008 um 14:38 Uhr von Petrus
@mecki:
Ob der Name zu den vertraulichen Daten zählt? Insbesondere, wenn es nur um genau einen Namen geht - und nicht um die Namensliste aller Bewerber oder den Lebenslauf eines Bewerbers
Was genauer darunter zu verstehen ist, kann man im Kommentar nachlesen.
Erstellt am 04.04.2008 um 17:10 Uhr von Efaienaerbeer
Ihr dürft den Namen nennen. Ihr müßt ja die Widerspruchgründe prüfen, insbes. Nachteile für andere Beschäftigte (Nr. 3) und zu befürchtende Störung des Betriebsfriedens (Nr. 6). Um diese Aufgabe ausführen zu können, dürft ihr seine ehemaligen Kollegen fragen, ob damals alles O.K. war oder es mit ihm Probleme gab. Vielleicht ist er ja extrem langsam und unqualifiziert gewesen, so dass die anderen zusätzliche Arbeit leisten mussten - nämlich seine Arbeit miterledigen und seine Fehler ausbügeln. Der Nachteil ist dann die Überlastung der anderen. Oder er hat damals dauernd ausländerfeindliche Sprüche gemacht und den Azubi angegrabbelt.