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Mitbestimmung bei der Bestellung von z.B. Datenschutzbeauftragten die leitende MA werden?

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, welche Rechte hat der BR bei der Bestellung von Beauftragten, z.B. Datenschutzbeauftragten, die gleichzeitig leitende Mitarbeiter werden?

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Community-Antworten (5)

W
Waschbär

18.02.2008 um 10:50 Uhr

@Betriebsratten, Schön das ihr noch Nagen könnt .-) ein MBR gibt es wohl kaum .....

Aber in dem Vorliegenden fall dürfte die Eignung des DS von wichtigkeit sein

Eignung Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die für die “Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt” (§ 4f Abs. 2 BDSG).

Das schließt z. B. aus, dass jemand, der beruflich gerade daran interessiert ist, möglichst viele Daten zu sammeln (Personalleiter, EDV-Leiter, Geschäftsführer etc.), in einen In- teressenskonflikt mit seinen Aufgaben als Datenschutzbeauftragter kommen würde und deshalb nicht zu diesem Amt bestellt werden darf, weil er voraussichtlich nicht die erforderliche Zuverlässigkeit mitbringt.

Wenn der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben offensichtlich nicht erfüllt, dann besitzt er offenbar ebenfalls nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Und wenn er gar nicht weiß, was seine Aufgaben überhaupt sind, dann fehlt es ihm wohl an Fachkunde.

In solchen Fällen gilt der Datenschutzbeauftragte als nicht wirksam bestellt, und das bedeutet, dass der Arbeitgeber entweder schnellstens einen neuen, geeigneten Beauf- tragten für den Datenschutz bestellen muss oder dass von der Aufsichtsbehörde ein Beauftragter für den Datenschutz bestellt wird. Ggf. kann ein Ordnungswidrigkeit vor- liegen, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt bzw. der Beauftragte nicht wirksam bestellt wurde.

N
nina

18.02.2008 um 11:35 Uhr

@waschbär

"...und deshalb nicht zu diesem Amt bestellt werden darf..."

Wo steht das in dem Wortlaut. Wir haben das gleiche Problem. Unser Personalleiter ist gleichzeitig Datenschutzbeauftragter. Wir würden ihn gerne ersetzen lassen.

Viele Grüße

Nina

B
betriebsratten

18.02.2008 um 12:20 Uhr

@waschbär und alle

Vielen Dank, aber persönlich geeignet etc. erscheint der Kollege schon. Frage ist nur obs eine Versetzung ist und ob diese mitbestimmungspflichtig wäre.... Und die zweite, was für Rechte hat der BR überhaupt bei den datenschutzrechtlichen Sachen bzw. im "Dienstverkehr" mit dem Beauftragten. Hintergrund ist der....es handelt sich um jemand, dem man die Mitbesimmung noch etwas nahebringen muss....was wir als moderne Dienstleister natürlich immer gerne umd mit grosser Freude erledigen ;-)

W
Waschbär

18.02.2008 um 15:25 Uhr

@Nina,

Die persönliche Eignung soll insbesondere Interessenkonflikte bei der Durchführung des Datenschutzes vermeiden!!. Somit sind Mitglieder der Geschäftsführung , Familienmitglieder, Abteilungsleiter und am Umsatz beteiligte Mitarbeiter nicht geeignet, das Amt des internen Datenschutzbeauftragten zu begleiten.

O-K ?! p.s der Link könnte dir auch zukünftig von nutzen sein .-)

https:ihrdatenschutz.de/pages/index.php?id=lexikon

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