Erstellt am 11.02.2008 um 12:04 Uhr von dasmussichwissen1
Das ist in §23 BetrVG geregelt:
BetrVG § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss
eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds
kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen
Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben
Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim
Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen,
die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der
Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten
Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung
zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung
nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber
die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht
durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der
Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und
Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Erstellt am 11.02.2008 um 14:05 Uhr von waschbär
Gelinde1959,
ist ja ein *Hammer* besonders bei der grösse deines Betriebsrates> 6 Mas gleich wieviele BRMs ?
oh und bitte könnte mir dein br sein konzept senden.... das mit der lohn steigerung finde ich besonders spannend !
Erstellt am 11.02.2008 um 14:32 Uhr von Moasaik
Wenn man der Buchhalter ist und die Geschäftsleitung in London sitzt und sich als Geschäftsführer wenig um die Buchhaltung schert, dann ist eine eigens festgesetzte Lohnerhöhung möglich. Übrigens ist nur eine Person im BR.
Erstellt am 11.02.2008 um 15:06 Uhr von Der alte Heini
Gelinde1959
und wenn es denn so ist wie Moasaik schreibt,
könnte man an Betrug denken.