Erstellt am 11.02.2008 um 08:18 Uhr von Mona-Lisa
@oezoemer,
ein neues Spiel - ein neues Glück!
Ihr "dürft" im Frühjahr 2010 wieder neu wählen, da dann euer BR bereits länger als ein Jahr im Amt ist.
§ 21 BetrVG DKK III. Ende der Amtszeit, RN. 20a
Erstellt am 11.02.2008 um 08:21 Uhr von bitawie19
Hallo Neuwahlen also 2010 wie MonaLisa schon schrieb
BetrVG
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März
bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des
Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder
gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder
unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums
eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl
folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat
die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen
festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem
übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.