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Wie sicher ist ein einmal zugesprochenes BR Zimmer?

O
ozean
Jan 2018 bearbeitet

hallo alle zusammen, nun endlich haben wir vor ein 1/2 Jahr ein BR-Zimmer bekommen.....ein grösserer Raum wurde durch bauliche maßnahmen geteilt ....und wir haben Tisch - Stühle u.s.w. bekommen. Den Schlüssel für das Zimmer hat nur der BR....eigentlich könnte alles schön sein wenn... ja wenn jetzt nicht alles wieder geändert werden soll. Eine Abteilung....die räumlich neben dem BR-Zimmer sitzt - wird Personell aufgestockt. Nun reicht aber der Platz im Zimmer nicht mehr und man hat uns angefragt erst einmal....ob wir das Zimmer wieder räumen könnten um dort nun abermals wieder Wände einzureisen um das für die Abteilung benötigte Zimmer zu vergrössern. Es wurde uns ein kleineres Zimmer angeboten (wir bekommen da aber die Möbel die vor einem halben Jahr auf die Kostenstelle BR gekauft wurden sicher nicht unter). In wie weit muß der BR sich nun eigentlich rumschubsen lassen und rein rechtlich auf solche Ereignisse reagieren bzw. "klein beigeben" ??

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Community-Antworten (3)

D
DonJohnson

06.02.2008 um 01:35 Uhr

Na, die Arbeitsstättenverordnung kennst du doch - da ist bschrieben wie groß ein raum sei muß etc - und wie sieht das mit den Internetverbindungen aus - ihr habt dovch sicherlich eine autake Leitung - och da gibt es noch vieles was für einen und gegen eine Umzug spricht

B
betriebsratten

06.02.2008 um 08:47 Uhr

@don johnson

Steht leider nicht mehr in der ArbeitsstättenVO....dort steht keine genaue qm Grösse mehr.

Zitat:

http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/rechtsgrundlagen/andere_gesetze_verordnungen/arbeitsstaettenverordnung.htm

Schnellnavigation AktuellesEinstiegNavigationNewsletterHilfeSucheStartseite >> Rechtsgrundlagen >> Andere Gesetze und Verordnungen >> Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstättenverordnung Autorin: Regine Rundnagel

Übersicht: Wichtige Inhalte der Arbeitsstättenverordnung Ziel ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz beim Einrichtung und Betreiben von Arbeitsstätten. Es geht um das Bereitstellen, Ausgestalten, Benutzen und Instandhalten von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsräumen. Die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Nichtraucherschutz sind besonders geregelt. Die Verordnung enthält allgemeine Schutzziele im Paragrafenteil und im Anhang. Inhalte des Anhangs sind die Anforderungen an die bauliche Ausgestaltung, der Schutz vor besonderen Gefahren und Anforderungen an Sanitär- und Pausenräume, an Arbeitsplätze und an Baustellen. Novellierung nach europäischer Struktur Die Arbeitsstättenverordnung ist am 12.8.2004 in Kraft getreten. Ihre Novellierung war notwendig, weil einige Sicherheitsanforderungen nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen haben. Die neue Verordnung entspricht der Struktur des europäischen Arbeitsrechts. Allgemein formulierte Schutzziele als Anforderungen an die grundsätzlichen Bedingungen von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen sind hier festgelegt und nicht mehr konkrete messbare Größen und Sonderregelungen, wie z.B. für Pförtnerlogen oder Verkaufsstände. Die Arbeitsstättenverordnung ist übersichtlich und gliedert sich in den kurzen Paragrafenteil und den Anhang mit den für Arbeitsstätten spezifischen Inhalten.

Gültigkeit Die Verordnung gilt für alle Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf einem Betriebsgelände (oder Baustelle) befinden, und zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind bzw. zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

Sie gilt nicht für

Seeschiffe Bergbau das Reisegewerbe den Marktverkehr land- oder forstwirtschaftliche Betriebsflächen außerhalb der bebauten Flächen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr Tele- bzw. Heimarbeitsplätze mobile Arbeit in Dienstfahrzeugen unterwegs. Dagegen ist sie gültig für Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände (z.B. Werksverkehr, Fluförderfahrzeuge), für Verkaufsstände im Freien vor einem Betrieb (vor Kaufhäusern), in modernen Büros mit desk-sharing und für Unterkünfte auf Baustellen.

Leitlinie Gefährdungsbeurteilung Die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung erfordert die ganzheitliches Vorgehen im Arbeitschutz, wie ihn das Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung vorschreibt: Grundlage des Arbeitsschutzhandelns im Betrieb ist immer die Gefährdungsbeurteilung.

Die Beurteilung möglicher Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit schließt auf jeden Fall den Teleheimarbeitsplatz oder das Arbeiten unterwegs mit ein. Wird hierbei deutlich, dass die Schutzziele der Verordnung nicht erreicht werden, dann sind Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Risiken für Sicherheit und Gesundheit notwendig.

Inhalte Die wichtigsten Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung Hauptteil

Definitionen zur Gültigkeit und Begriffe § 1 Ziel, Anwendungsbereich, § 2 Begriffsbestimmungen Einrichtung und Betrieb § 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Anforderungen an den Betrieb § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten Nichtraucher § 5 Nichtraucherschutz Arbeits- und andere Räume § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Ausschuss § 7 Ausschuss für Arbeitsstätten Übergang § 8 Übergangsvorschriften

Anhang: Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1

  1. Allgemeine Anforderungen Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden, Abmessungen von Räumen/Luftraum, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Energieverteilungsanlagen, Fußböden/ Wände/ Decken/ Dächer, Fenster/ Oberlichter, Türen/ Tore, Verkehrswege, Fahrtreppen/ Fahrsteige, Laderampen, Steigleitern/ Steigeisengänge

  2. Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren Schutz vor Absturz/herabfallenden Gegenständen/ Betreten von Gefahrenbereichen, Schutz vor Entstehungsbränden, Fluchtwege und Notausgänge

  3. Arbeitsbedingungen Bewegungsfläche, Anordnung der Arbeitsplätze, Ausstattung, Beleuchtung und Sichtverbindung, Raumtemperatur, Lüftung, Lärm

  4. Sanitärräume / Pausen- und Bereitschaftsräume / Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte

  5. Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten Nicht allseits umschlossenen und im Freien liegende Arbeitsstätten, zusätzliche Anforderungen an Baustellen

Konkretisierung durch technische Regeln den Stand der Technik

Die allgemein formulierten Schutzziele der Verordnung lassen sich nicht immer direkt in betriebliche Maßnahmen umsetzen. Deshalb sind bei der Entwicklung von Lösungen die Regeln für Arbeitsstätten (Anforderung nach § 3 der Arbeitstättenverordnung) und ebenso der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse (Anforderung nach Arbeitsschutzgesetz § 4 ) zu berücksichtigen. Wenn dies geschieht, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die rechtlich bindenden Vorschriften der Verordnung erfüllt sind und die Schutzziele erreicht werden (Vermutungswirkung). Für den verantwortlichen Arbeitgeber besteht damit Rechtssicherheit.
Neben den künftigen Regeln für Arbeitsstätten (heute Arbeitsstätten-Richtlinien) kann auf das Regelwerk in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Grundsätzen und Informationen, auf Normen und Veröffentlichungen staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Institutionen zurückgegriffen werden, um konkrete Schutzmaßnahmen zu finden.

Bis zur Verabschiedung der künftigen Regeln für Arbeitsstätten können die in der alten Arbeitsstättenverordnung von 1975 und den Arbeitsstätten-Richtlinien vorhandenen Maßzahlen genutzt werden, sofern sie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und baurechtlichen Forderungen entsprechen.

Nichtanwendung der Regeln für Arbeitsstätten Der Arbeitgeber kann andere Maßnahmen, als die Empfehlungen des Regelwerks ergreifen, sollten es die betrieblichen Bedingungen erfordern. Werden die Regeln für Arbeitsstätten oder das weitere Regelwerk nicht angewendet, dann muss mit den anderen Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden. Eine ganzheitliche Betrachtung aller Gestaltungskomponenten des Arbeitsplatzes ist dabei notwendig.

Entsprechend der Dokumentationspflicht nach Arbeitschutzgesetz § 6 ist vom der Arbeitgeber die Wirkung nachzuweisen.

Die kontrollierende staatliche Behörde muss im Streitfall nachweisen, dass die abweichenden Maßnahmen nicht zum gleichen Schutzniveau führen und weitere erforderlich sind.

Beispiel für die Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele: Arbeitsplatzfläche Büro
Gesetzlich verbindlich vorgeschriebene Schutzziele

Arbeitsstättenverordnung § 6: Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.

Anhang 3.4 Abmessungen von Räumen, Luftraum: Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe und Grundfläche der Räume, ausreichende Grundfläche und Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. Die Größe des notwendigen Luftraums ist in Abhängigkeit von der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie de sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.

Anhang 3.1 Bewegungsfläche: Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen

Muss der BR also selbst beurteilen und ggf. mit dem Arbeitgeber sprechen bzw. durchsetzen.

Kommt auch drauf an, ob in dem Raum auch (freigestellte) die ganze Zeit über arbeiten, oder nur von Zeit zu Zeit...#

Die Falle ist auch, wenn MA wie die Heringe in der Dose sitzen, und der BR gönnt sich ein Palastzimmer.......das schlägt zurück. Immer solidarisch sein...

C
Catweazle

06.02.2008 um 12:47 Uhr

@ozean,

Als Richtlinie: 5 BRM haben Anspruch auf einen mindestens 20 qm großen Raum zur alleinigen Nutzung. Siehe dazu dieses Urteil:

http://www.jurion.de/newsletter.jsp?vid=3K186547&mref=s31012008-1

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