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Leiharbeitnehmer und Sportaktivitäten

B
Brasus
Aug 2019 bearbeitet

Hallo, wir haben bei Pilates für Mitarbeiter, an der alle Angestellten unseres Unternehmens teilnehmen können. Raum und Trainer wird vom Arbeitgeber gestellt, die Mitarbeiter müssen aufstempeln um teilzunehmen. Können Leiharbeitnehmer auch an den Aktivitäten teilnehmen (Gleichstellung)? Hab dazu leider nichts gefunden, mfg Brasus

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Community-Antworten (5)

K
kratzbürste

21.08.2019 um 19:43 Uhr

§ 13b AÜG passt hier.

P
Pickel

21.08.2019 um 20:53 Uhr

Kratzbürste, da wäre ich mir nicht sicher:

"Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel."

K
kratzbürste

21.08.2019 um 20:59 Uhr

Wie das Wort "insbesondere" schon sagt: es folgt eine Aufzählung von besonders wichtigen Dingen aus einer ansonsten weit größeren Zahl von denkbaren Dingen.

B
Brasus

22.08.2019 um 10:48 Uhr

vielen Dank für die schnelle Antwort :-) ja, wir probieren das erst einmal aus, mal sehen ob es funktioniert.

K
Kjarrigan

22.08.2019 um 11:38 Uhr

§ 13b AÜG kann passen. Es kann aber auch sein, dass sachliche Gründe (z.B. Betriebszugehörigkeit) dagegen sprechen. Es kommt darauf an, welche Vereinbarung der AG mit dem BR geschlossen hat.

Aber ein Versuch ist es allemal wert.

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