@Wichtelmaennchen
@Immi
@Frosch,
kurze Info zu dem Thema "Versetzung" , Seminar mit Hr. Kreft (Richter am BAG,1.Senat):
Der Begriff Versetzung ist im §95 BetrVG legaldefiniert.
"Änderung des Arbeitsbereiches, die entweder eine erhebliche Änderung der Umstände beinhaltet, unter denen die Arbeit zu leisten ist, oder voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet."
Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz, der sich insbesondere durch Ort und Inhalt der Tätigkeit definiert. Eine Änderung der Arbeitsbereiche liegt vor, wenn sich das gesamtbild der Tätigkeit ändert, etwa indem der Arbeitnehmer in örtlicher Hinsicht versetzt wird, indem sich der Inhalt der geschuldeten Tätigkeit ändert, oder indem die äußeren Umstände der Arbeitsleistung verändert werden.(s.a. BAG v. 23.11.1993,DB 1994,735)
Die Änderung ist nur dann als Versetzung mitbestimmungspflichtig, wenn sie erheblich ist.Dies ist zum einen der Fall, wenn die Versetzung die Dauer von einem Monat überschreitet. Damit sollen insbesondere kurzfristige Versetzungen ermöglicht werden.
Auch kürzere Versetzungen sind jedoch mitbestimmungspflichtig, wenn sich der Arbeitsbereich erheblich verändert. Bei räumlicher Versetzung ist dies immer bei deutlich erhöhten Fahrzeiten der Fall.Die zuweisung oder der Entzug von Teilfunktionen ist erheblich, wenn etwa 20% des Arbeitsbereiches oder Aufgaben betroffen sind, die erheblichen Einfluss auf die wertigkeit der Tätigkeit haben.
Ein Indiz für eine versetzung liegt etwa darin, dass eine Umgruppierung erforderlich wird, dass eine längere Einarbeitung erforderlich ist oder dass die in der Stellenausschreibung darggestellten Tätigkeitsmerkmale sich ändern.
Eine räumliche Versetzung wird bejaht bei:
- Entsendung des AN an einen anderen Arbeitsort auf Dauer (selbst bei gleichbleibender Tätigkeit)
- unveränderte Tätigkeit an einem anderen Ort (auch kurzfristig)
Funktionale Versetzung liegt vor bei:
- Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen, sofern sich gleichzeitig der Arbeitsbereich ändert,d.h. der Inhalt der Arbeitsaufgabe wird ein anderer.
Keine Versetzung liegt vor bei bloßem Wechsel des Vorgesetzten,Zuteilung eines Betriebsteils an eine andere Leitungsstelle im Unternehmen, Verlegung einer Betriebsabteilung in andere Räumlichkeiten am selben Ort,Zuweisung einer anderen Arbeitsmaschine und Freistellung eines AN.
vergleichende Urteile:
-BAG v.18.02.86,AP Nr.33 zu §99 BetrVG 1972
-BAG v. 1.08.89,AP Nr.17 zu §95 BetrVG 1972
-LAG Köln v.14.11.91,AiB 1992,232
-BAG v. 1.09.1999,AP Nr.21 zu §99 BetrVG 1972
-BAG v. 2.04.1996,AP Nr.34 zu § 95 BetrVG 1972
-BAG v. 22.3.1994,AP Nr.4 zu §99 BetrVG 1972
-BAG v. 13.5.1997,Az.:1 ABR 82/96
-BAG v. 6.12.1994,NZA 1995,488
-BAG v. 29.2.2000,BB 2000,1784
Das Beteiligungsrecht ist zwingend und grundsätzlich unabhängig von einem Einverständniss des Arbeitnehmers mit der Versetzung!
Ausnahme: wenn der AN mit seinem Einverständniss auf Dauer in einen amderen Betrieb versetzt wird ist nach Auffassung des BAG eine Beteiligung des abgebenden BR's nicht erforderlich.(s.a. BAG v.20.9.1990;AP Nr.84 zu §99 BetrVG 1972)
Verhältnis zur individualrechtlichen Beurteilung:
Das Zustimmungsbedürfniss des BR besteht unabhängig davon, ob der AG gegenüber dem AN berechtigt ist, die Versetzung einseitig anzuordnen. Der Umfang des arbeitsrechtlichen Versetzungsrecht hängt von dem Inhalt des Arbeitsvertrages ab. Entscheidend ist zum einen, wie konkret die Tätigkeitsbeschreibung gefasst ist zum anderen, ob und mit welcher Reichweite ein Versetzungsvorbehalt vereinbart wurde. Ist die Versetzung von dem Direktionsrecht nicht mehr umfasst, muss der AG eine Änderungskündigung aussprechen, um die Änderung des Arbeitsbereiches einseitig durchzusetzen. In diesem Fall bedarf es neben der Zustimmung gemäß §99 BetrVG auch der Anhörung gemäß §102 BetrVG. Eine Versetzung, die ohne die- erteilte oder ersetzte- Zustimmung des BR angeordnet wird ist unwirksam ("Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung"). Der AN kann die Aufnahme einer derart zugewiesenen Tätigkeit verweigern, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen.(s.a. BAG v. 27.6.2006,AZ:1 ABR 35/05)