Erstellt am 14.08.2019 um 00:28 Uhr von Pjöööng
§ 37(2) BetrVG gilt immer!
Erstellt am 14.08.2019 um 06:29 Uhr von Kratzbürste
Es gibt ja auch noch § 53 BetrVG.
Erstellt am 14.08.2019 um 08:42 Uhr von seehas
Gibt es schon einen GBR?
Wenn ihr plant einen solchen zu errichten gilt natürlich auch §47 BetrVG
Erstellt am 14.08.2019 um 08:47 Uhr von Eisfee
§ 53 Betriebsräteversammlung, wär zu begrüßen, doch das gibts bei uns noch nicht.
@ Pjöööng du meinst §37(2) gilt immer, auch in meinem Fall. Bin nur normales br- Mitglied kein brv.
Erstellt am 14.08.2019 um 09:02 Uhr von Eisfee
Nein einen GBR gibts noch nicht, das ist einer der Gründe warum ich mit den anderen BRV treffen will. Unser Betriebsrat wäre verantwortlich für die Gründung eines GBR. Unser BRV hat bis jetzt erfolgreich eine GBR Gründung verhindert, jetzt machen es die beiden anderen Standorte.
Erstellt am 14.08.2019 um 09:32 Uhr von Cyber99
Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, dann ist die Gründung des GBR ja eine Pflicht, die sich aus dem BetrVG ergibt. Folglich sind auch Beratungen dazu durch das Gesetz gedeckt. Davon abgesehen bietet,wie Pjöööng schon erwähnt hat, §37 (2) mehr als genug Gestaltungsspielraum für Treffen und Beratungstermine jedweder Art, solange diese im Rahmen der BR-Tätigkeit als erforderlich angesehen werden.
Erstellt am 14.08.2019 um 10:25 Uhr von Pjöööng
Zitat (Eisfee):
"@ Pjöööng du meinst §37(2) gilt immer, auch in meinem Fall. Bin nur normales br- Mitglied kein brv."
Wie gesagt: Er gilt immer! Es gibt dort keine Ausnahme!
"Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
Maßgeblich ist also die Erforderlichkeit! Die musst Du prüfen! Ist es erforderlich dass Du Dich mit den Vorsitzenden der beiden anderen Betriebsräte triffst?