Erstellt am 13.08.2019 um 18:34 Uhr von BRHamburg
Du hast ja anscheinend selber Zweifel ob es Sinn macht.
Erstellt am 14.08.2019 um 08:47 Uhr von Cyber99
Durch den GdB 20 ohne Gleichstellung, kommt der Kollege ja nicht in den Genuss eines besonderen Kündigungsschutzes oder von Zusatzurlaub, daher würde ich es verschweigen. Wenn sich der Kollege womöglich noch in der Probezeit befindet oder das Arbeitsverhältnis befristet ist, dann sowieso. Solange die Behinderung für die Tätigkeit keine Rolle spielt und auch der Arbeitsplatz nicht leidensgerecht gestaltet werden muss, würde ich die Behinderung nicht erwähnen.