Erstellt am 12.08.2019 um 12:36 Uhr von seehas
Solange sein Arbeitsverhältnis besteht ist er Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten.
Erstellt am 12.08.2019 um 12:39 Uhr von Krambambuli
Er gilt zunächst als interner Bewerber. Deshalb hat er aber keine Bevorzugung (es sei denn, ihr habt eine entsprechende BV dazu).
Ihr müsstet schon einen Widerspruch wegen Nachteile für den Kollegen glaubhaft formulieren können (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).
Erstellt am 12.08.2019 um 13:04 Uhr von Randy74
Danke für die schnellen Antworten.
Also ist die Bewerbung als intern zu betrachten. Das hat jedoch keine Relevanz, wenn der AG den externen Bewerber einstellen möchte. Einen Ablehnungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG abzuleiten wird schwierig (Nachteile hat er ja nicht, zumal er ja gekündigt hat). Ich denke auch nicht, dass ein selbst gekündigtes Arbeitsverhältnis mit einem befristeten Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist.
Erstellt am 12.08.2019 um 13:49 Uhr von UdoWoe
Randy74:
Aber es gibt gute Argumente dafür, dass dieser Kollege die Stelle bekommt.
Er kennt das Unternehmen. Somit fällt für den AG die Einarbeitungszeit weg. Der AG weis zudem was er an dem Kollegen hat. Er kennt ihn ja von seiner "vorherigen" Arbeit.
Außerdem wäre es ein Zeichen des AG das er was positives für die AN unternimmt.
Hier wäre ein Gespräch zwischen AG und BR sicher sehr sinnvoll. Zum Nutzen beider Seiten, AG und AN.
Erstellt am 12.08.2019 um 16:29 Uhr von celestro
"Aber es gibt gute Argumente dafür, dass dieser Kollege die Stelle bekommt."
Ach ja?
"Der AG weis zudem was er an dem Kollegen hat. Er kennt ihn ja von seiner "vorherigen" Arbeit."
Vielleicht ist das ja der Grund, warum sich der AG für eine andere Person entschieden hat? ;-)
Erstellt am 12.08.2019 um 17:32 Uhr von Kjarrigan
und viele AG sehen eine Kündigung als AN als illoyal gegen die Firma an.
Hat der MA den früher schon mal beim AG nach einer beruflichen Entwicklung vorgesprochen? oder kam seine Kündigung sozusagen "aus heiterem Himmel"?
Erstellt am 13.08.2019 um 13:33 Uhr von Pjöööng
"Nun wird nach seiner Kündigung eine neue, interessante Stelle frei und intern ausgeschrieben."
Die Stelle ist also erst im kommenden Jahr zu besetzen, wenn Euer Kollege bereits das Unternehmen verlassen hat? Dann ist er doch ganz klar ein externer Bewerber! Der Arbeitgeber kann ihn dann ja nicht mehr auf die neue Stelle versetzen, sondern muss ihn erneut einstellen.
Erstellt am 14.08.2019 um 15:37 Uhr von Randy74
@Kjarrigan: Es gab schon länger den Wunsch des MA, sich im Unternehmen zu verändern. Leider ist der MA auf seinem Gebiet sehr gut und man wollte da wohl von seiten AG keine Lücke entstehen lassen. Viele Möglichkeiten haben sich da praktisch in der Vergangenheit nicht ergeben, zumal der AG ihn ja auf der Stelle halten wollte. Im Ergebnis war dann wohl nur die Kündigung als "Druckmittel" zu Veränderung im Unternehmen oder, wenn das nichts wird, dann eben woanders.
Also kein heiterer Himmel sondern mit viel Anlauf.
@Pjöööng: Die Stelle ist aktuell zu besetzen, Vertrag läuft bis Ende des Jahres.
@all: Neueinstellung oder Versetzung?
Erstellt am 14.08.2019 um 16:17 Uhr von Pjöööng
Dann ist das natürlich eine interne Bewerbung und im Falle dass der Kollege genommen würde, wäre es eine Versetzung.
Als Arbeitgeber würde ich mir aber schwer überlegen ob ich einen Mitarbeiter auf diese Stelle versetze der sowieso nur noch 4 Monate im Unternehmen ist.
Erstellt am 15.08.2019 um 07:01 Uhr von Randy74
@Pjöööng: danke für die Antworten.
In dem Fall, dass der Kollege die Stelle bekommt, wäre die Aufhebung der Kündigung angedacht. Dann geht es ja um Erhalt der Betriebszugehörigkeit usw..
Da ist der BR ja raus, wegen Individualrecht bzgl. AV. Gibt es da trotzdem noch etwas zu beachten?