Personalakte - ist es zulässig, dass ein Teamleiter alle Personalbewegungen über Jahre wegen BR dokumentiert?
Hallo zusammen,
ich bräuchte mal Hilfe. Wie in jeden Unternehmen bestehen Strukturen in den einzelnen Abteilungen. Ist es zulässig das ein Teamleiter alle Personalbewegenung im Bezug auf Urlaub, Krankeit, Sonderurlaub, Arztbesuche bzw. Abwesenheiten wegen BR Dokumentiert,kurz um er Dokumentiert alles über Jahre hinweg. Womit kann ich Ihn Zwingen diese Daten zu Löschen.
Community-Antworten (1)
27.11.2007 um 10:32 Uhr
Hallo,
habe ich richtig verstanden? Der Teamleiter dokumentiert alles über ein BR Mitglied? Dann lese bitte mal den § 78 BetrVG. Da steht ganz klar, daß BR Mitglieder nicht wegen Ihrer Tätigkeit benachteiligt werden dürfen. Hier ein paar Tips zum Thema Personalskte im Sinne des BDSG. Wichtig für Dich ist wohl der Punkt 5. Ich glaube nicht, daß ein Teamleiter dem entspricht. Hoffe das hilft Dir weiter.
Bei dem Umgang mit Personalakten sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: 1.Die Personalakten müssen vollständig sein. 2. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verwendet werden. 3. Der Beschäftigte hat einen Anspruch auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. Die Beschäftigten dürfen Auszüge, Abschriften oder Ablichtungen fertigen und auch Ausdrucke aus Personalinformationssystemen fertigen lassen. 4. Die Personalakten sind so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang zu diesen haben. Die Personalakten sind in abschließbaren Räumen/geeigneten abschließbaren Schränken aufzubewahren. 5. Zugang zu Personalakten dürfen nur solche Beschäftigte haben, die in der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst sind. 6. Grundsätzlich dürfen Personalakten nur mit Einwilligung des Beschäftigten an andere Behörden übersandt werden. Nur im gesetzlich festgelegten Rahmen ist die Übersendung auch ohne Einwilligung des Beschäftigten zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für Auskünfte aus Personalakten.
Bei der Verarbeitung der Daten der Beschäftigten mittels Kommunikations- und Informationstechniken sind die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen zu beachten. Dies ist z.B. der Fall, wenn technische Einrichtungen eingeführt und angewendet werden, die für eine Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten geeignet sind.
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