Erstellt am 21.11.2007 um 11:17 Uhr von Sternburg
Wichtig ist, dass das Minderheitengeschlecht in der vorgeschrieben Zahl im BR vertreten bleibt.
Ansonsten zählt tatsächlich nur die Position auf der Liste.
Erstellt am 21.11.2007 um 11:20 Uhr von carrie
Hallo
Erfolgte die Wahl als Listenwahl, werden die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge berücksichtigt, in der sie auf der Liste, der das ausgeschiedene oder verhinderte Mitgl. angehörte, aufgeführt sind. Dabei ist aber zu beachten, dass die Mindestanzahl von Sitzen, die der Geschlechterminderheit nach § 15 Abs.2 zustehen, nicht unterschritten werden darf.
Erfolgte die Wahl als Mehrheitswahl, kommt das Ersatzmitgl. mit der nächsthöchsten Stimmenzahl in den BR, um das ausgeschiedene BR Mitgl. zu ersetzen. Auch dort gilt § 15 Abs. 2, ggf. rückt ein Ersatzmitgl. des Minderheitengeschl. nach, auch wenn es weniger Stimmen als das an sich in Betracht kommende Ersatzmitgl. des Mehrheitengeschl. hat.
Ihr müsst also nicht zwangsläufig einen Mann nachrücken lassen nur weil ein Mann ausgeschieden ist.