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Teilnahme Betriebsversammlung - von Praktikanten?

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Tessa
Dez 2024 bearbeitet

Ich bräuchte nur kurz eine Bestätigung oder Korrektur der Auffassung, dass Praktikanten, die dieses Praktikum im Betrieb durchfühen, weil es von der Schule vorgeschrieben ist, nicht berechtigt sind, an der ordentlichen Betreibsversammlung teilzunehmen. Wir sind uns da Im Gremium leider nicht einig.

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Community-Antworten (5)

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Mona-Lisa

20.11.2007 um 20:24 Uhr

@Tessa, ich sehe, du bist dir heut' noch nicht sicher! ;-)) 15057.....

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Matze24

20.11.2007 um 20:30 Uhr

§42 (1) BetrVG "Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs...Sie ist nicht öffentlich..." §5 (2) 4. BetrVG "Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht...Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend... zu ihrer ... Erziehung beschäftigt werden..."

Meiner Meinung nach sind Praktikanten daher nicht zugelassen!!

Mit kollegialem Gruß

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Tessa

20.11.2007 um 21:11 Uhr

Boah, Mona-Lisa, bist du ein wandelnder Computer. Da sieht man wieder, welch ein Sieb mein Gehirn ist, oder wieviele Betätigungen ich brauche um es endlich zu glauben :-)

Danke für die Antwort Matze Ich hoffe nicht bis zum nächsten Mal :-)

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Mike

05.12.2024 um 16:04 Uhr

Der Beitrag ist zwar sehr alt, aber ich würde gerne die faktischen Fehler klarstellen.

Praktikanten zählen betriebsverfassungsrechtlich wie Auszubildende zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ und damit als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Sie sind daher für den Betriebsrat wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind wählbar, wenn sie wahlberechtigt sind und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (§§ 7 u. 8 BetrVG).

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Moreno

05.12.2024 um 16:59 Uhr

Mike es ging um Schulpraktikanten und das sind keine AN und haben in der BV nichts zu suchen!

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