W.A.F. LogoSeminare

Einstellungsverweigerung bei getätigter Einstellung - Was geschieht jetzt mit dem Eingestellten?

HR
Hood´s Robin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben folgenden Fall: Der AG hat eine Einstellung getätigt ohne uns die Unterlagen der Bewerber zur Verfügung zu stellen und ohne ein Info an uns wer wann eingestellt wird und mit welchem Endgeld. Wir wiedersprechen nun nach §90 BetrVG der Einstellung nachträglich. Weiterhin können wir noch nach §99 wiedersprechen da sich eine Mitarbeiterin die seit Jahren diesen Posten Aushilfsweise vertritt auch beworben hat. Was geschieht jetzt mit dem Eingestellten - muss er den Betrieb sofort verlassen ?

Danke für Eure schnelle Antwort im Voraus

Mit Freundlichen Grüßen Hood´s Robin

3.86304

Community-Antworten (4)

A
Angi1

16.11.2007 um 09:48 Uhr

Hallo Hood´s Robin,

widersprechen könnt Ihr nur nach § 99 Abs. 2 BetrVG.
Deine Formulierung ist sehr verwirrend. Habt Ihr einen Antrag auf Zustimmung nach § 99 vom AG erhalten und es fehlen euch nur Unterlagen (sonst könntet Ihr ja nicht widersprechen), oder habt Ihr gar keine Information erhalten. Außerdem muß die Stelle ja intern ausgeschrieben worden sein, wenn du schreibst, dass sich die MA auch beworben hat.

MfG Angi1

HR
Hood´s Robin

16.11.2007 um 10:18 Uhr

Hallo Angi1, danke für Dein schnelles einschalten ! Der neue Mitarbeiter arbeitete am 18.10.07 Probe ohne das diese Stelle überhaupt ausgeschrieben war ! Am 22.10.07 kam dann eine interne Stellenausschreibung. Am 14.11.07 schlug der neue Mann auf und wurde als neuer Mitarbeiter vorgestellt. Bis zu diesem Datum haben wir keinerlei Bewerbungsunterlagen von den Bewerbern zur ausgeschriebenen Stelle erhalten und auch keine Info wer letztendlich eingestellt werden soll und auch nicht wann er anfangen soll !Lediglich der Bereichsleiter hat den neuen Mitarbeiter am Tage seines Erscheinens im Betrieb vorgestellt. Also gar keine Info.

MfG Hood´s Robin

RH
Robin H

16.11.2007 um 10:31 Uhr

Dann fordert den AG auf, den AN umgehend aus dem Betrieb zu entfernen, und euch vor der Weiterbschäftigung zu beteiligen.

Falls er darauf nicht reagiert, geht ihr zum Gericht, und klagt auf Sicherung der Mitbestimmung (§ 23 (3) BetrVG)

HR
Hood´s Robin

16.11.2007 um 10:56 Uhr

Hallo Robin H. zunächst mal sorry für meine Unverschämtheit Deinen Nick mit zu benutzen - aber es sollte heut Morgen schnell gehen und ich habe frei gewählt :-( Und dann Danke für den guten Tip !

MfG Hood´s Robin

Ihre Antwort