Erstellt am 05.11.2007 um 21:11 Uhr von carrie
Hallo
Eine Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich wirksam ausgesprochen werden. Ich wüßte nicht, dass es erforderlich ist, dass ein Vorgesetzter nur abmahnen kann, wenn er vorher ein Gespräch mit dem Betroffenen geführt hat. In einem Gesetzestext habe ich das jedenfalls noch nicht gefunden.
Allerdings finde ich persönlich dass das schon zum guten Ton gehört!
Erstellt am 05.11.2007 um 22:46 Uhr von Mr Sinister
Ich stimmer Carrie vollkommen zu. Eine bestimmte Form ist für die Abmahnung nicht vorgeschrieben. Auch kein Vorgespräch.
Aber der Betriebsrat hat hinsichtlich einer Abmahnung auch keine Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Allerdings muss dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG die Abmahnung und eine eventuelle Stellungnahme des Arbeitnehmers mitgeteilt werden.
Erstellt am 07.11.2007 um 11:02 Uhr von berliner
Hallo,
ich habe da auf einem Seminar was anderes gelernt: eine Abmahnung (egal ob schriftlich oder mündlich) ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ist ungültig. Hierzu gibt es auch ein BAG-Urteil. Die Begründung war, dass der AG vor einer Abmahung alles versuchen muss, den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu ist ein Gespräch (oder auch schriftliche Anforderung einer Stellungnahme zu dem Abmahnungstatbestand) erforderlich.
Erstellt am 07.11.2007 um 11:11 Uhr von waschbär
Caro,
"Der Optimismuss Verhührt zum Glauben an das Unwahrscheinliche"..... Rechtskärftig.... Wer spricht den in der Bunten Republik Germanny "Recht" ???? und wer Bestätig es ????? Der AG oder der Richter ????