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Versetzung an einem anderen Arbeitsort

B
bodo_
Mai 2019 bearbeitet

Hallo Wenn jemand Arbeitsbedingt für 3 Monate an einem anderen Arbeitsort versetzt werden muß, was hat der Arbeitgeber zu beachten. Er bezahlt nur die Fahrtkosten aber nur bis zu einer bestimmten Kilometerentfernung also zahlt er nur bis 32 Kilometer aber der Arbeitnehmer hat 45 Kilometer zu fahren. Was mit Spesen wenn länger als 8 Stunden von zu Hause weg, Verpflegungmehraufwand muß er die auch zahlen.

Vielen Dank im Voraus

Bodo

1.01209

Community-Antworten (9)

D
DummerHund

19.05.2019 um 11:42 Uhr

Die Verpflegungspauschale kann der AG zahlen; aber er muss es nicht. Zahlt er nicht kann der Arbeitnehmer dies bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen und so die Einkommenssteuer mindern.

Was die Versetzung an sich Betriff, findest du hier:

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Versetzung.html

C
Challenger

19.05.2019 um 14:35 Uhr

Nach §95 BetrVG Nr. 3 ist eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Dies dürfte in Euerem Fall vorliegen.

Besteht ein BR, dann ist dieser nach §99 BetrVG zu beteiligen und dessen Zustimmung einzuholen. Hat der AG dies unterlassen, liegt eine rechtswidrige Versetzung vor.Es könnte (die Betonung liegt auf könnte) sein, dass der AG gegenüber dem Mitarbeiter schadensersatzpflichtig ist, sodass der MA möglicherweise auch Anspruch auf Verpflegungspauschale und eventuell weiterer mit der Versetzung verbundenen Kosten hat.

Auf jeden Fall aber hat der AN einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz bis zu der Entfernung 45 Kilometer. Vergleich :

§ 670:Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

D
DummerHund

20.05.2019 um 00:34 Uhr

machst du den 670iger geltend , kommt man mit dem Anrecht auf Verpflegungspauschale gar nicht umher.

G
ganther

20.05.2019 um 11:57 Uhr

wenn es sich um eine echte Versetzung handelt, könnte es mit dem Kostenersatz durch den AG schwierig werden

P
Pjöööng

20.05.2019 um 12:34 Uhr

Zitat (Challenger): "Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. "

Darf ich Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten wenn mein Arbeitgeber mir von vornherein sagt dass er diese Aufwendungen nicht trägt?

C
Challenger

20.05.2019 um 13:59 Uhr

Zitat Pjöööng : Darf ich Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten wenn mein Arbeitgeber mir von vornherein sagt dass er diese Aufwendungen nicht trägt?

Ich würde sagen, ja. Vergleich :

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 15 Sa 268/09 vom 30.07.2009

  1. Ein Leiharbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten zu erbringen, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Die Eigenart von Leiharbeit schließt einen solchen Anspruch nicht aus, sondern macht seine Anerkennung im Gegenteil sogar erforderlich.

  2. Der Ausschluss eines solchen Rechtsanspruchs auf Aufwendungsersatz in allgemeinen Geschäftsbedingungen weicht von der Rechtsvorschrift des § 670 BGB ab und unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

In der dortigen Entscheidung ging es zwar um einen Leiharbeitnehmer. Darauf kommt es aber nicht an. § 670 BGB erstreckt sich auf alle Aufwendungen, welche AN die über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus entstehen. Z.B. zusätzliche Auslagen für Fahrt- und /oder Übernachtungskosten. Wenn zB Dein Arbeitgeber Dir von vornherein sagt dass er solche Aufwendungen nicht tragen will, bestehen gute Chancen enstandene Kosten erfolgreich einzuklagen.

P
paula

20.05.2019 um 16:54 Uhr

"Ein Leiharbeitnehmer, der arbeitsvertraglich verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten zu erbringen"

ich glaube nicht, dass wir einen Mitarbeiter haben, der für wechselnde Einsatzorte eingestellt wurde.... und dann ist das ein ganz anderer Fall

B
bodo_

21.05.2019 um 02:27 Uhr

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Nochmal zu den Fahrtkosten. Darf der Arbeitgeber die Entfernung vom ersten Arbeitsort abziehen. Also der Arbeitnehmer hat 5 Kilometer bis zu seinem alten Arbeitsort. Der neue Arbeitsort ist 45 Kilometer entfernt. Also währen es 40 Kilometer die der Arbeitgeber an Fahrtkosten erstatten sollte (theoretisch). Leider zahlt er nur maximal 32 Kilometer, sind hin und Rückfahrt 64 Kilometer. Er zahlt eine Pauschale von 0,50€ pro Kilometer. Währe das mit den Kosten abgegolten oder steht dem Arbeitnehmer die restlichen Kilometer auch zu!

P
paula

21.05.2019 um 12:40 Uhr

wie du aus den vorstehenden Posts vielleicht merkst, sind die Meinungen, ob der AG überhaupt irgendwas zahlen muss, schon sehr geteilt....

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