Erstellt am 11.10.2007 um 19:49 Uhr von Kölner
@tochri1011
Ich würde es als AG als "letter of intent" deklarieren.
Das hört sich dann noch wilder und aussagekräftiger an, ist aber genau so nutzlos.
Der rechtliche Stellenwert, als auch der sittliche Nährwert ist gleich null!
Erstellt am 12.10.2007 um 07:19 Uhr von pit47
@tochri1011,
es gibt auch Betriebsabreden u. ä., siehe § 77 BetrVG und Kommentare dazu von Fitting und Däubler.
Erstellt am 12.10.2007 um 12:42 Uhr von Der alte Heini
Eine Absichtserklärung ist im BetrVG nicht vorgesehen und hat somit keinerlei rechtliche Bedeutung. Hier Erklärt der Arbeitgeber nur seine Absicht und mehr nicht. Hat für den Betriebsrat keinerlei nutzen.
Wenn der AG es ernst meint kann er auch ein Betriebsvereinbarung abschließen. Dieses Angebot dient sicherlich dazu, dem BR erst einmal entgegen zukommen um letztendlich doch das umzusetzen was er vor hat.
Mann sollte eine Absichtserklärung nicht mit einer Betriebsabrede verwechseln.
Absichtserklärungen werden jedes Jahr am 31.12. um 24:00 Uhr von tausenden von Menschen abgegeben. Wie viele dieser Absichtserklärungen werden wohl eingehalten??
Erstellt am 12.10.2007 um 19:18 Uhr von Spartakus
Kurz und schmerzlos !
K E I N E