Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Darf das zu kündigende Mitglied zur Betriebsratssitzung und einen Beschluss mit fassen?
Brauche sehr schnell eure Hilfe
Folgendes 3er Betriebsrat ,keine Ersatzmitglieder, ein Mitglied arbeitsunfährig(Reha)
Es soll einem anderem Mitglied des Betriebsrats durch eine außerordenliche Kündigung gekündigt werden.
Darf das zu kündigende Mitglied zur Betriebsratssitzung und einen Beschluss mit fassen?
Oder kann das eine Mitglied die Zustimmung verweigern?
Oder gibt es andere Möglichkeiten
Was ist mit der 3 Tage frist?
Donnerstag Antrag erhalten, dann ist Freitag der 1. Tag? Samstag und Sonntag wird nicht gearbeitet zählen die trotzdem?
gruß Spike
Fr
Community-Antworten (15)
05.10.2007 um 00:09 Uhr
@Spike Wie schnell kannst Du Dir die Grundlagen einer BR-Schulung aneignen?
Der Reihe nach...
- der verbliebene, nicht betroffene Kollege kann mit sich selbst einen Beschluss fassen
- der betroffene Kollege kann nur angehört werden, sollte sich aber hüten mit abzustimmen
- der Kollege trifft sich zu einer Betriebsratssitzung NICHT zu einer Betriebsversammlung
- die 3-Tage-Frist endet am Montag zum betriebsüblichen Ende der AZ (oder auch um 24 Uhr)
05.10.2007 um 00:10 Uhr
Hab ich das richtig vernommen? Ihr seid drei einer krank zweiter soll gekündigt werden bleibt nur noch einer?
Grundsätzlich darf der zu kündigende BR nicht dabei sein! die Frist läuft auch am WE da es TAGE und nicht WERKTAGE oder gar ARBEITSTAGE sind!
Ich würde sofort zum kranken kumpel fahren und dort eine Sitzung einberufen. Beide lehnen ab. Das dann schriftlich (am besten per Bote) dem AG an die Haustür liefern. Frist gewart alles wieder grün. (Denk ich mal so blauäugig)
05.10.2007 um 00:26 Uhr
Hallo Kölner
Das mit Montag ist sicher? Kann das einzelne Betriebsratmitglied die Zustimmung verweigern? Kann einer allein einen Beschlussfassen? Das Reha-Mitglied ist weitweit Weg.
gruß Spike
05.10.2007 um 00:36 Uhr
@Spike,
du kannst Kölnner glauben,
das mit dem Montag ist sicher (§ 193 BGB).
In diesem Sonderfall kann auch ein einzelnes BRM einen Beschluss fassen.
Das einfachste wäre wohl die Frist verstreichen zu lassen. Dann muss isch der AG die fehlende Zustimmung beim ArbG einholen. siehe auch BetrVG § 103
05.10.2007 um 01:03 Uhr
@ Catweazle & Köllner
Ich stell mal die folgende Frage: Ist die fehlende Stimme (der Kranke) nicht als negative Stimme zu zählen, da ja keine "Mehrheit" mehr besteht?
und
Würde das verstreichen der Frist nicht als Zustimmung zählen? "Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt." Eine Verweigerung müßte doch auch schriftlich zugestellt werden, oder?
Das mit dem § 193 BGB ist das Praxiserprobt? Würd ich mir dann sofort in meine Top 10 nehmen.
Bitte nicht falsch verstehen ist halt meine Auffassung
Gruß Redbull
05.10.2007 um 01:13 Uhr
@redbull Ohne Dir zu nahe treten zu wollen... ...aber: Seminare besuchen!
05.10.2007 um 01:17 Uhr
@Kölner,
ohne Dir zu nahe treten zu wollen: Ja oder Nein hätte auch gereicht
;-)
05.10.2007 um 01:21 Uhr
@Kölner,
schließe mich der Meinung von zweifel an :-)
Gruß Redbull
05.10.2007 um 01:32 Uhr
@zweifel,
wie kann man auf mehrere Fragen mit ja oder nein antworten ?!?
@redbull,
Däubler, § 103, Rnd-Nr. 31, Das Gesetz sieht keine Frist vor, innerhalb derer sich der BR zu dem Antrag des AG zu äußern hat. Nach der Rspr. des BAG gilt die Zustimmung als verweigert, wenn sich der BR nicht binnen drei Kalendertagen äußert (BAG 24. 10. 96, DB 97, 1285; 18. 8. 77, AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972; vgl. APS-Koch, Rn. 15). Die Nichtäußerung des BR gilt, anders als bei § 102, nicht als Zustimmung, sondern als Zustimmungsverweigerung. Hat sich der BR innerhalb von drei Tagen zu dem Antrag des AG nicht geäußert, hat dieser – ebenso wie im Fall der ausdrücklichen Zustimmungsverweigerung – noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB die Ersetzung der Zustimmung des BR beim ArbG zu beantragen (BAG 24. 4. 75, AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 22. 8. 74, 20. 3. 75, 18. 8. 77, AP Nrn. 1, 2, 10 zu § 103 BetrVG 1972). Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt nicht erneut zu laufen (a. A. H.-P. Müller, DB 75, 1363; Otto, ZfA 76, 404).
Den § 193 BGB sollte man unbedingt kennen. Überraschungen bleiben sonst nicht aus.
05.10.2007 um 01:44 Uhr
@Catweazle
Danke für die 103 das leuchtet ein.
Aber mit dem § 193 BGB hader ich noch etwas, da geht es u.a. darum eine Frist wegen einer Willenserklärung entsprechend "Anzupassen" jedoch denke ich das der BR keine Willenserklärung abgibt den die ist ja nur einer natürlichen Person vorbehalten. (So würde ich das jedenfalls sehen) Nichts desto troz werde ich morgen meinen RA kontaktieren und ihn mal zu einer Stellungnahme dazu bitten, denn uns ist da schon so manch eine Fist mehr oder weniger ausgelaufen :-)
Ich danke euch für eure Geduld und Kompetenz
Euer Redbull
05.10.2007 um 09:08 Uhr
kleine Ergänzung, man sollte schon wissen, dass es §§187- 193 BGB gibt.
Bei der Beschlussfassung bin ich geteilter Meinung, aber wie oben beschrieben, wäre dies nur interessant, wenn der BR der Kündigung des Mitglieds zustimmen will!!!
05.10.2007 um 18:54 Uhr
@redbull Darf ich Dir dann doch noch einmal ein Seminar empfehlen?
05.10.2007 um 22:51 Uhr
Hallo Kölner,
sicher kannst Du das und ich nehme diesen Hinweis auch gerne an aber gebe folgendes zu bedenken.
Wie so manch anderer hier bin ich kein Jurist und übe das Amt des BRM Ehrenamtlich neben meiner Tätigkeit aus. Gerne nehme ich jede konstruktive Kritik an, lasse mich auch gerne belehren werde aber dennoch immer meine Meinung kund tun, denn das ist es wohl was ein BR ausmacht. Er hinterfragt und ist stets bemüht einen anderen Blickwinkel einzunehmen, auch wenn es aus "Fachmänischer" Sicht vieleicht vollkommener unfug zu sein scheint, Spiegelt dies nur die Tatsache wider, dass nicht alles was geschrieben steht auch jeder versteht.
Ich gebe Dir auch ein Beispiel: Catwaezle hat ganz sachlich den §103 dargelegt. Wenngleich der §193 nicht gerade "Ausführlich" behandelt wurde ;-)
Versteh mich jetzt bitte nicht Falsch, ich erwarte hier nicht von euch geschult zu werden aber wenn Du mir schon ein Seminar empfielst, dann werde doch bitte Konkret!
Nun werd ich mal Sarkastisch: Gib mal bei Google "Seminar Betriebsrat" ein 474.000 treffer ;-)
Auch halte ich Dich für ein kompetentes Forumsmitglied und jedes Forum steht und fällt mit seinen Mitgliedern daher mag ich Dich auch nicht mit meinen Ansichten "belästigen". Ich merke anhand deiner Aussage, dass ich Dich getroffen habe aber ich fühle mich nach deiner Aussage nicht abgeholt sondern eher abgeblitzt.
Vielen Dank für deine Mühe
Redbull
06.10.2007 um 00:18 Uhr
@redbull Mensch Kollege, das war ja mal eine wirklich aufrichtige Antwort. Danke, das war mal nett und durchaus konstruktiv. Dieses Forum lebt und stirbt tatsächlich mit den Fragestellern und den Antwortgebern; wenngleich mich des öfteren irritiert, wie unernst der ein oder andere ist. Das am Rande. Nun gut...
Deine Frage: Die Fristen im BGB gelten in diesem Sinne auch für eine Willenserklärung die von einem BR abgegeben wurde. Von einer natürlichen Person ist auch im BGB bei den Fristen nicht die Rede...
06.10.2007 um 14:07 Uhr
Jaja, das Spiel mit den außerordentlichen Kündigungen von BR's. Panik ist hier unangebracht, es passiert sowieso erstmal nichts. Wenn der Betriebsrat sich nicht äußert, selbst wissentlich oder unwissentlich Fristen verstreichen läßt, droht keine Gefahr. Beim 103 -er läuft es ( Gott sei Dank ) mal umgekehrt. Bis zum erstinstanzlichen Urteil bleibt der Betroffene in Lohn und Brot und kann seiner BR Tätigkeit ungehindert nachgehen, selbst wenn ihn der AG von der Arbeitspflicht freistellt. Es gibt Betriebe, da ist das 103 - er Spielchen zum echten Volkssport geworden. Da hat doch mal so ein aufmerksamkeitsüchtiger Anwalt ein "Buch" publiziert, ich glaube der Titel war "Die Kündigung von Unkündbaren", oder so ähnlich. Naja vielleicht wollte seine Mutti ihn als Kind nicht stillen, da hat es halt Vati getan. Eingebracht hat ihm sein Werk nichts, außer das sein Name etwas bekannter wurde und die Arbeitsgerichte den AG's, die der Auffassung waren seiner Bedienungsanleitung folgen zu müssen, tüchtig auf's Maul zu geben.
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BAG, Beschluss vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit Fundstellen: BAGE 65, 230-238; AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972; EzA Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; NZ
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