Erstellt am 27.09.2007 um 12:22 Uhr von Mona-Lisa
@nicole,
ne, muss der AG nicht! Das betrifft nur AN und AG.... nennt man auch Individualrecht!
Erstellt am 27.09.2007 um 15:10 Uhr von Konrad
@Mona- Lisa nicht richtig !
AG muss sehr wohl unterrichten wer und wann gekündigt hat, § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 8 und Abs. 2 und § 92 BetrVG.
Erstellt am 27.09.2007 um 18:14 Uhr von kai
Hallo,
war der Meinung Mona-Lisas, aber ließ mich vor kurzem vom Gegenteil überzeugen:
" Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihn ( den Betriebsrat) im Rahmen der Vorschrift des § 92 BetrVG über erfolgte Eigenkündigungen zu informieren, noch bevor über die Neubesetzung der Stelle zu entscheiden ist. Denn gem. § 92 Abs.1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über den "gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf... rechtzeitig und umfassend zu unterrichten." Sofern eine Stelle nicht eingespart werden soll, entsteht mit der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers Personalbedarf, der durch die Neubesetzung dieser Stelle gedeckt werden muß."
Bösche/Grimberg AiB 11/92, S. 591
Ich finde die Argumentation schlüssig, unser Hausjurist auch. Nur der Chef nicht, aber das überrascht mich nicht:-)
Gruss,
Kai
Erstellt am 28.09.2007 um 08:19 Uhr von nicole
Hallo zusammen,
vielen Dank. Damit kann ich was anfangen. War zum ersten Mal in diesem Forum, komme bestimmt wieder
lieben Gruß
nicole
Erstellt am 15.06.2017 um 11:27 Uhr von GudrunS
So. Die Information des AG zur Kündigung ist nachvollziehbar, aber hat der BR das Recht, den AN bei Eigenkündigung zum Gespräch laden, um über die Motive der Kündigung informiert zu werden?
Erstellt am 19.06.2017 um 09:47 Uhr von celestro
Nein ! 10 Zeichen ? Wie absurd ...
Erstellt am 11.01.2023 um 17:10 Uhr von Thomas.F
hallo zusammen,
Wie sieht es den aus der Mitarbeiter möchte nicht das jemand bescheid bekommt das er freiwlilig kündigt.
Er hat bedenken wenn der BR bescheid bekommt (11 leute im Gremium) das einer zb es Rausposaunt.Ich weiss BR hat Schweigepflicht aber Trotzdem hat er grosse bedenken.
Gibt es da eine andere Lösung?
Gruß
Thomas
Erstellt am 12.01.2023 um 12:16 Uhr von Muschelschubser
Die Bedenken kann ich durchaus verstehen. Zumindest aus rechtlicher Sicht.
Die Schweigepflicht beziehen viele BRM auf §79 BetrVG und interpretieren ihn als Freifahrtschein, weil die wenigsten Informationen eigentlich zu den Betriebsgeheimnissen gehören. Allerdings sollte der BR auch §79a betrachten, vor allem aber die Diskretion und den eigenen Ruf als BR im Blick haben. Das ist leider nicht bei allen BR der Fall, bei Euch kann ich nicht beurteilen wie berechtigt die Bedenken wären.
Das Problem ist eben, dass das BetrVG hier keine KANN-Regelung beinhaltet , und dass der BR ein Recht auf Informationen bezüglich des Personalbedarfs hat. Das hat kai in seinem Beitrag vom 27.09.2007 treffend beschrieben, und auch mit einem passenden Kommentar begründet. Dies sollte dann auch in Deinem Fall so zutreffen.
Soweit die rechtliche Seite.
Praktisch frage ich mich, welche Nachteile der Kollege daraus haben sollte. Ist es seinem Ruf nicht zuträglicher, wenn die Eigenkündigung die Runde macht, anstatt dass über einen Rauswurf spekuliert wird?
Natürlich kann der Kollege um Diskretion gegenüber dem BR bitten, sollte daran aber keine allzu großen Erwartungen knüpfen, da ja nach wie vor der o.g. Kommentar im Bezug auf §92 im Raum steht.
Der BR kann jedenfalls auch ohne die Unterrichtung durch den AG durch die fehlende Anhörung zumindest die Art der Trennung derart eingrenzen, dass nur noch eine Eigenkündigung oder eine beiderseitige Trennung in Betracht kommt.