Erstellt am 24.09.2007 um 11:31 Uhr von waschbär
Anne, ich mag es auch lieber leise und siehe da das fand ich in meiner mappe
Die vier Bausteine für Ihr betriebliches Lärmschutz-Konzept
Lärmminderung an der Quelle, d. h., Maschinen müssen so leise wie möglich sein.
Im Bereich der Lärmquelle sollten möglichst wenige Arbeitnehmer beschäftigt sein
Beschäftigten, die täglich 8 Stunden einem Lärmpegel von über 85 Dezibel ausgesetzt sind, muss der Arbeitgeber einen Gehörschutz zur Verfügung stellen.
Alle Arbeitnehmer im Lärmbereich müssen regelmäßig ärztlich untersucht werden
Checkliste: Wenn der Verdacht auf eine lärmbedingte Berufskrankheit besteht
Bei Arbeitnehmern, die über Jahre hinweg einer Lärmexposition von mehr als 85 Dezibel ausgesetzt waren, kann es zu einer Lärmschwerhörigkeit gekommen sein. Sie ist grundsätzlich als Berufskrankheit anerkannt.
Wenn der Verdacht auf Lärmschwerhörigkeit besteht, sind die Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger für die Anerkennung als Berufskrankheit zuständig. Stellt ein Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag, ist die Berufsgenossenschaft gesetzlich verpflichtet, das Anerkennungsverfahren durchzuführen.
Nutzen Sie die nachfolgende Checkliste, um den betroffenen Kollegen zu beraten und die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens abschätzen zu können:
Übt der Beschäftigte eine Arbeit aus, bei der eine konkrete Gefährdung für die Entstehung einer Berufskrankheit besteht oder in der Vergangenheit bestand?
Liegt eine Krankheit nach der Berufskrankheitenliste vor (Erkrankung, bei der die medizinischen Kriterien für eine Anerkennung erfüllt sind)?
Ist die festgestellte Erkrankung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Tätigkeit zurückzuführen?
Kommen keine außerberuflichen Ursachen für die Entstehung der Krankheit in Betracht?
Hat der Beschäftigte die sonstigen formellen Kriterien für eine Anerkennung erfüllt (beispielsweise setzen viele Berufskrankheiten die endgültige Aufgabe der schädigenden Tätigkeit voraus)?
Wenn alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden können, besteht eine realistische Chance, dass eine Erkrankung nach der gutachterlichen Untersuchung als Berufskrankheit anerkannt wird
Erstellt am 24.09.2007 um 11:42 Uhr von Anne
Vielen Dank, Waschbär.
Die BV haben wir ja schon vorbreitet, nur der Arbeitgeber meint, da er ja die Ohstöpsel zur Verfügung stellt und somit sie nicht mehr dem Lärm ausgesetzt werden, braucht er auch keine Erschwerniszulage zu zahlen. Können wir nun damit vor die Einigungsstelle ziehen? Ist so eine BV einigungsstellenpflichtig?
Erstellt am 24.09.2007 um 13:32 Uhr von Edelweis
@anne
Auch die Ohrstöpsel schützen die MA nicht vor dem Lärmeinfluss, sie reduzieren je nach Ausführung die Dezibel mehr oder weniger. Laut unserem Werksarzt bleibt immer ein Rest von Lärmeinwirkung.
Ob die BV erzwingbar ist, weiss ich allerdings nicht, tendiere eher zu nein.
Edelweis
Erstellt am 24.09.2007 um 16:40 Uhr von Akira
Hallo Anne
Durchs tragen von Ohrtöpsel ist doch nur ein Teil zum Schutz gegen Lärm abzuhaken.
Im allgemeinen heisst es:
T.O.P
T : steht für technischen Schutz Umhausung, räumliches trennen ect.
O: steht für organisatorischen Schutz (Betriebsanweisungen und ich zähle hier eine BV dazu)
P: Personenbezogen (tragen von PSA Persönliche Schutz Ausrüstung) Stöpsel Mickimäuse ect.
Wenn euer AG nur Stöpsel zur verfügung stellt ist dies die unterste Stufe.
Da sollte bei T. und O. auch noch was kommen.
Erstellt am 24.09.2007 um 17:44 Uhr von Anne
Halllo Leute,
mir geht es dabei um Erschwerniszulagen, wenn Gehörschutz angewiesen wurde. Hat jemand Erfahrungen mit % die der Arbeitgeber, wegen dem Tragen von Gehörschutz zahlt?