Erstellt am 21.09.2007 um 10:54 Uhr von Hasan
BetrVG § 14 Wahlvorschriften
(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Daraus ergibt sich das auch Wahlbewerber den Wahlvorschlag unterzeichnen können, auf dem sie selbst als Kandidaten benannt sind. Aus dem Wahlvorschlag muss allerdings erkennbar sein, wer Wahlbewerber sein und wer mit seiner Unterschrift nicht nur seine Kandidatur erklären, sondern zugleich auch den betreffenden Wahlvorschlag stützen will (LAG Frankfurt 20. 4. 89, BB 89, 1692). Auch WV-Mitglieder können einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Unterzeichnung und damit der Stützung eines Wahlvorschlags steht die WV-Mitgliedschaft nicht entgegen
Erstellt am 21.09.2007 um 11:02 Uhr von Alessio
Hallo Mondfisch,
der darf die Liste ist nicht ungültig, zu lesen in Wahlordnung Fitting 23. Auflage § 6 Vorschlagslisten seite 1751 Rn (randnotiz) 10