Erstellt am 20.09.2007 um 11:47 Uhr von HF
Siehe dazu § 30 BetrVG, bei Fitting Rn 2.
"Die Vorschrift ist auf die Sitzungen des Betriebsausschuss (§27) und andere Ausschüsse des BR gem. §28 entsprechend anzuwenden."
Also Einberufung wie eine normale Betriebsratssitzung, das gleiche trifft auch bei der Niederschrift zu.
Erstellt am 20.09.2007 um 20:18 Uhr von peters
Der BR kann bestimmte Aufgaben an einen Ausschuss übertragen.
Damit überträgt er aber auch alle damit zusammenhängenden Pflichten für eine korrekte Beschlussfassung, die im BetrVG festgelegt sind. Korrekte Einladung, Tagesordnung, Beschlussfassung, Niederschrift und Anwesenheitsliste. Ohne diese Unterlagen könnt Ihr im Falle eines Rechtsstreits möglicherweise nicht die Korrektheit Eures Beschlusses nachweisen.
Vielleicht steht das so nirgends (der §30 bezieht sich nur auf die Terminierung der Sitzungen), aber es ist meines Erachtens eine Selbstverständlichkeit, dass diese Pflichten mit einer Übertragung nicht einfach unter den Tisch fallen.
Ihr müsst weiterhin darauf achten, dass Ihr dem Arbeitgeber die Bildung eines Ausschusses, sowie dessen Mitglieder und Aufgaben auch mitteilt. Sollte der Sprecher eines Ausschusses auch dessen Stellungnahmen unterschreiben, so braucht er dazu per Beschluss (des BR) eine Unterschriftsberechtigung, die der Arbeitgeber ebenfalls kriegen muss.