Mitbestimmung? Mitwirkung?
Hallo Forum,
ich bin seit 1 Woche im BR und habe deshalb noch gar keine Erfahrung (Kurse sind schon ausgesucht). Nun zum Problem: Unser AG will eine ganze Abteilung komplett umbauen (Möbel, Arbeitsplätze usw...) und ich kann mir nicht vorstellen das der BR keine Möglichkeit hat Einfluß zunehmen?!
1.) Welches Gesetz findet hier Anwendung? 2.) Welche Möglichkeiten hat der BR? 3.) Darf der BR aktiv bei der Planung mitmachen? 4.) Kann der BR das ganze unterbinden? 5.) Muß der BR überhaupt informiert werden? 6.) und so weiter.....
Ich hoffe einer kann mir helfen, daher wir zur Zeit nur neue BR-Mitglieder sind brauchen wir eure Unterstützung.
Danke im voraus........Gregor
Community-Antworten (2)
19.09.2007 um 12:05 Uhr
Hallo Gregor,
vorab ne Frage: wielange besteht euer BR oder seid ihr "Frischlinge" ?
Natürlich habt ihr in vielerlei Dinge Rechte nach dem BetrVG Als Ausschnitt mal kurz gefasst die entsprechenden §§ aus dem BetrVG (hoffe ihr habt das BetrVG auch vorliegen):
zu:
- BetrVG
-
-
- §§ 80, ggf, 81 + 82, 87, 90
-
- kommt auf die Begründung an, weswegen ihr demnach nicht zustimmen würdet
- siehe §§
Ihr könntet euch evtl. für ausreichende Info´s auch an eure zuständige Gewerkschaft wenden und dort ebenfalls um Rat fragen.
19.09.2007 um 12:09 Uhr
Hallo Gregor, hier die von Dir gesuchten §§ § 90 BetrVG Unterrichtungs- und Beratungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1.von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, 2.von technischen Anlagen, 3.von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder 4.der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
§ 91 BetrVG Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
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