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Belastungszulage rückwirkend

B
BR_CM
Apr 2019 bearbeitet

Hallo, eine Mitarbeiterin hat im November reklamiert, dass es an ihrem Arbeitsplatz sehr laut wäre. Dieses wurde dann im Dezember vom Betriebsarzt gemessen, im Januar nochmals durch die BG bestätigt und im März durch die Paritätische Kommission mit einem Belastungspunkt abgesegnet. Hat diese Mitarbeiterin nun Anspruch auf den Belastungspunkt rückwirkend zum November, also mit der Reklamation???

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Community-Antworten (2)

K
krambambuli

02.04.2019 um 13:18 Uhr

Na klar. Sie hat den Anspruch doch rechtzeitig bekannt gegeben.

K
Kjarrigan

02.04.2019 um 13:22 Uhr

Tarifvertrag vorhanden? Anspruch entsteht für den Zeitraum in dem die Belastung / Erschwernis bestanden hat, nur der Nachweis wird halt schwer - daher kann man die Reklamation schon als Startpunkt annehmen. Fordern kann man ja erst einmal - mal schauen was der AG sagt. Allerdings wird es wahrscheinlich Ausschlußfristen geben - dazu mal in den TV oder in den AV schauen

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