"Erhebliche" Beeinträchtigungen Schwerbehindeter
Was sind "erhebliche Beeinträchtigungen" Schwerbehindeter, auf welche sich der SGB IX-Vertreter bei der Aussetzung eines BR-Beschlusses beziehen kann?
Community-Antworten (1)
29.08.2007 um 13:21 Uhr
Hallo Migu,
im Fitting zu § 35 ab RN 10 findest du die Erklärungen zu diesem §.
Dort wird beschrieben, dass der SBV nach § 32 beratend an den Sitzungen des BR teilnimmt. Auch von ihm wird man verlangen müssen, dass sie ihre Bedenken vor der Beschlussfassung darlegen. Ist der SBV entgegen § 95 Abs. 2 S.1 SGB IX in Angelegenheiten die Schwerbehinderte betreffen nicht rechtzeitig und umfassend informiert worden so kann der SBV allein wegen der unterbliebenen Beteiligung des Aussetzungsantrag stellen.
Wenn du etwas mehr Information zu deinem Problem gibst, kann dir besser geholfen werden.
MfG Angi1
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