Erstellt am 28.08.2007 um 19:11 Uhr von pirat
@"Leo20"
behalten.... § 40 Abs. 2 BetrVG
http://www.schwbv.de/urteile/34.html
Handys für den Betriebsrat
Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zur Verfügungstellung von Mobilfunktelefonen (Handys), wenn auf andere Weise eine unmittelbare, zugleich direkte und zeitnahe Kommunikation zwischen dem Betriebsratsmitglied und den betroffenen Arbeitnehmern nicht möglich ist.
ArbG Frankfurt, Beschluss vom 12. August 1997 - 18 BV 103/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, 225 mit Anm. Hess-Grunewald
vgl. zu den Sachmitteln für den Betriebsrat FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 88 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 75 ff.
Erstellt am 28.08.2007 um 19:17 Uhr von pirat
noch was als Argumentationshilfe,
Entscheidend ist dabei auch, was im Betrieb üblich ist. Kommuniziert die Führungsebene in der Regel mit Handys, kann der Arbeitgeber diese dem Betriebsrat auch nicht vorenthalten. Allerdings muss es eine "Waffengleichheit" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mangels Vergleichbarkeit nicht geben, so das BAG.