Erstellt am 22.03.2019 um 12:28 Uhr von Kjarrigan
Die Lautstärkeregelung hat ja nichts mit Leistungs und Verhaltenskontrolle zu tun.
Gehörschaden dann eher mit Arbeitsschutz
Ihr hättet aber auf jeden Fall nach § 90 BetrVg informiert warden müssen.
Da hättet ihr dann Bedenken anmelden können.
Was sagt den der AG zu euren jetzigen Bednenken?
Erstellt am 22.03.2019 um 14:19 Uhr von §§Reiter
Diese Antwort wurde von "§§Reiter" gelöscht.
Erstellt am 22.03.2019 um 14:58 Uhr von EDDFBR
Moin,
meiner Ansicht nach hättet Ihr zur Beschaffung gehört werden müssen, da es sich um technische Einrichtungen handelt die geeignet sind, die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen (§87 Abs 1 (6) BetrVG). Die BVs "Leistungsbeurteilung und Telefonaufzeichnung" sehe ich jetzt rein vom Tittel her (kenne natürlich nicht deren Inhalt) als nicht zutreffend an.
Wenn Ihr das Thema aber in den genannten BVs bereits geregelt habt gelten die dort festgehaltenen Prozederes ...
Erstellt am 22.03.2019 um 15:58 Uhr von Kratzbürste
Kaufen darf sich der AG alles. Aber bei der Inbetriebnahme hättet ihr mitbestimmen müssen. Und wenn bestehende BVs den Sachverhalt nicht regeln, müssen die problematischen Punkte geklärt werden.
Also- aufrechten Ganges zum AG und Massnahmen verlangen...... ggf. mit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs drohen oder E-Stelle.
Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb starten.
Erstellt am 25.03.2019 um 13:08 Uhr von Telefonkoller
Vielen Dank für Eure Antworten! Ich gebe die Frage auf jeden Fall auch an unseren ASA weiter und wir besprechen das Thema in der nächsten Sitzung.