Erstellt am 15.08.2007 um 12:02 Uhr von matze83
Hatte dein Vorgänger ein eigenes Firmenhandy? Was heißt betriebsüblich? Gibt es eine BV zu den Firmenhandys?
Erstellt am 15.08.2007 um 12:14 Uhr von DanielRussASS
Ja er hatte eins - aber das hatte er schon von seiner Anstellung her schon.
BV gibts dazu nicht !
Erstellt am 15.08.2007 um 12:27 Uhr von see-see
Hallo DanielRussASS,
ICH finde deine Gründe für ein Mobiltelefon ausreichend. Zumal du schreibst, Mobiltelefone sind bei euch betriebsüblich. Ich würde das also im BR beschließen, dem AG den Beschluss mitteilen und ein Handy kaufen (auf AG-Rechnung; sofern der AG euch kein Mandy zur Verfügung stellen will). Wenn der AG etwas dagegen hat, muss er klagen bzw. Einigungsstelle anrufen, was teuer ist.
Liebe Forum-User, wie üblich: wenn Ihr Einwände habt, bitte korrigieren
Erstellt am 15.08.2007 um 12:34 Uhr von ego112
@see-see,
mit dem eigenmächtigen Kauf wäre ich vorsichtig. Den Beschluss fertigen, weiterreichen an AG und abwarten. Lehnt der AG dieses Verlangen ab, seit Ihr am Zug(RA,AG usw.)
Erstellt am 15.08.2007 um 12:35 Uhr von Mona-Lisa
@DanielRussASS,
lies dir das mal durch, könnte für dich interessant und eine gute Argumentation sein!
§ 40 BetrVG (im Däubler)
III. Sachaufwand und Büropersonal, RN. 97e
Ja und..... HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH ZUM BRV!
Dann leg Dir mal schleunigst ein besonders dickes Fell zu, du wirst es brauchen! :-))
Erstellt am 15.08.2007 um 12:41 Uhr von DanielRussASS
habe leider keinen däubler zur hand :-(
haben ja heute feiertag !
also handy war vielleicht nicht ganz richtig - sind eher schnurlose telefone die von uns fast alle in der produktion und vorgesetzte etc. haben !
Erstellt am 15.08.2007 um 12:48 Uhr von Mona-Lisa
@DanielRussASS,
hier, zum "Nachtisch" ;-))
97e,
Entsprechendes gilt nach der Aufnahme der IuK-Technik in den Katalog der Arbeitsmittel des BR aber auch für technische Möglichkeiten, die im Betrieb noch nicht standardmäßig vorhanden sind, die der BR aber im Rahmen seines Auswahlermessens für erforderlich halten kann. Ist beispielsweise in einem Betrieb oder Unternehmen der Einsatz von Notebooks, Handys, E-Mail-Systemen oder anderen IuK-Technik-Komponenten nicht üblich, kann der BR ihre Zurverfügungstellung analog der vorstehend beschriebenen Grundsätze ebenfalls verlangen, wenn eine entsprechende Erforderlichkeit besteht. Die tatsächliche IuK-Ausstattung, die der AG nutzt oder nicht, stellt aus Sicht des BR keine Begrenzung für die Erforderlichkeit im Sinne der Vorschrift dar. Ein Verzicht des AG auf technische Neuerungen darf nicht dazu führen, dass die Arbeitsmöglichkeiten des BR in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Der AG kann einzelnen BR-Mitgliedern auch nicht verwehren, dass sie dem BR private IuK-Geräte (etwa ISDN-Modem, Scanner usw.) oder private Datenbankzugänge (für arbeitsrechtliche Themen etwa den Zugriff auf www.boeckler.de) zur Verfügung stellen, wenn diese für die BR-Arbeit erforderlich, aber im Betrieb noch nicht vorhanden sind. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Nutzung keine Mehrkosten ausgelöst werden.
Erstellt am 15.08.2007 um 16:21 Uhr von Edelweis
Wir haben in unserem Betrieb, genau wie von Daniel geschildert für viele Mitarbeiter und Vorgesetzte und auch für unseren BRV ein solches "Handy"(schnurloses Telefon mit Nummer des BR). Da das im Rahmen der Firmentelefonanlage kaum oder keine Kosten verursacht(lediglich Modelländerung beim Telefon-Festanschluss) , solltet ihr das hinkriegen. Außerdem kann Dich der GF dann auch "immer"erreichen.