Erstellt am 08.08.2007 um 07:57 Uhr von Sternburg
Ich fürchte, da wird Dir hier niemand helfen können - wäre schön, wenn ich mich irre.
Sicher ist: Das deutsche BetrVG gilt jedenfalls nicht für im Ausland gelegene betriebe deutscher Unternehmen.
Erstellt am 08.08.2007 um 08:13 Uhr von pirat
Sternburg,
die GEW kann vielleicht helfen
http://www.ngg.net/branche_betrieb/mitbestimmung/europa.print.html
diese oder eine Andere!
Perspektive Europa
Seit Oktober 2004 haben Unternehmen in der EU die Möglichkeit, die neue Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (Societa Europae = SE) zu gründen. Für die Unternehmensmitbestimmung in der SE gibt es kein EU-weit einheitliches Modell. Bei dieser Rechtsform muss ein besonderes Verhandlungsgremium das jeweils im Unternehmen zu praktizierende Mitbestimmungsmodell mit der Unternehmensleitung verhandeln. Die Gründung setzt eine Einigkeit zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitnehmern über die Mitbestimmung in der SE voraus. Für den Fall, dass sich beide Seiten nicht einigen können, garantiert eine Auffangregelung, dass sich die Mitbestimmung in der SE nach dem weitergehenden Mitbestimmungsniveau der an der SE beteiligten Länder richtet. Leider konnte diese Lösung nicht in die Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften übertragen werden. Es ist zu hoffen, dass es gelingt, die Mitbestimmungsregelung der SE in die Verhandlungen über die Mitbestimmung im Fall einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung zu verankern.
Erstellt am 09.08.2007 um 10:19 Uhr von Edelweis
@Spanbr
Ich bin auch ziemlich sicher, dass das deutsche BetrVG nicht gilt, aber ich habe bei der Hans-Böckler-Stifung Informationen gefunden. Vielleicht hilft Dir dieser Link.
http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/SID-3D0AB75D-775BB330/hbs/hs.xsl/85307.html?zl=Spanien