Erstellt am 26.07.2007 um 09:31 Uhr von Robin H
Lies mal z.B. im Kommentar von Däubler die RN 15 zum § 29 BetrVG.
Dort findest Du den Hinweis zum "Selbstzusammentrittsrecht".
Es kann ja nicht sein, dass ein BR, der (aus welchen Gründen auch immer) seiner gewählten Vorsitzenden beraubt ist, dadurch handlungsunfähig wird.
Erstellt am 26.07.2007 um 10:04 Uhr von enes
Habt ihr den kein BA Ausschuss ? Die müssten dan zusammenfinden und eine sitzung einleiten wo dann die BR Mitglieder einen aus eurer mitte (BRM) für diesen Zeitraum bis das der BRV oder desen Stellvertreter da ist,die Botenfunktion übernimmt.
Erstellt am 26.07.2007 um 10:27 Uhr von Mona-Lisa
@enes,
der BA ist ja dann auch ohne "Sprachrohr" samt Stellvertreter.... wat nu? ;-))
@Brigitte,
§ 29 BetrVG......
Erstellt am 26.07.2007 um 10:47 Uhr von Frank B
Für diesen Fall sollte man sich eine Geschäftsordnung geben! Bei uns steht sinngemäß drin "sind alle verhindert, übernimmt das dienstälteste Mitglied die Funktion des BR- Vorsitzenden".
das war gerade jetzt in der Urlaubszeit bei uns der Fall.
Erstellt am 26.07.2007 um 12:42 Uhr von Frosch
Du kannst in der Geschäftsordnung des BR festlegen wer im Verhinderungsfall von BRV und dessen Stellvertreter die Geschäfte übernimmt. Solltest du auch, kann ja nich sein, wenn beide verhindert sind, dass der BR dann handlungsunfähig ist. Einfach genau festhalten, wenn die beiden nicht können übernimmt Mitglied X ist auch der verhindert Mitglied Y etc
Erstellt am 26.07.2007 um 18:42 Uhr von matlock
wenn 1 drietel der BR mitglieder eine sitzung einberufen kann dann, ist es doch unhabhängig davon ob der vorsitzende da ist oder nicht.Allerdings sollte man ersatz mitglieder einladen.Um eine Abstimmung zu bekommen müssen mindestens die hälfte der BR Mitgl. anwesend sein.Der vors. kann nachträglich seine meinung sofern nötig der tages ordnung Anheften ohne diese zu ändern
Erstellt am 26.07.2007 um 18:56 Uhr von Mona-Lisa
@matlock,
halt! Stop!
Wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind, ladet er ODER sein Stellvertreter zu eine Sitzung ein!
Ausnahmefall: Der Vorsitzende weigert sich, eine Sitzung einzuberufen! Dann können wir über ein Selbstzusammentrittsrecht reden!
Lies bitte den § 29 BetrVG DKK,
III. Die weiteren Sitzungen des Betriebsrats! Und da ganz speziell RN. 15!
Erstellt am 26.07.2007 um 19:31 Uhr von matlock
haben den fall heute noch im seminar besprochen da unser vors. seinen amt nicht richtig aus übt sprich keinen ausschuß gegründet auch keinen WA .Tip des anwalts war genau dieser wenn der vors. in urlaub dann abwahl sorry hört sich brutal an aber sonst hätten wir keine mehrheit.Da wir uns alle bei nicht korektem ausüben des jobs als BR mitglied Strafbar machen.Ob der stellv. anwesend sein muss sag ich euch morgen.übrigens ist der semi. leiter anwalt er muss es ja wissen auch wenn diese aussage §29 (2) im regelfall wiederspricht
Erstellt am 26.07.2007 um 19:47 Uhr von Mona-Lisa
@matlock,
warum sagst du das nicht gleich!
Klar ist das möglich, da hat euer RA schon recht! Und das ist schon mehreren BRV's so gegangen. Vom Urlaub zurück und KEIN BRV mehr....
Habt ihr eurem BRV schon mal aufgetragen, den TOP Abwahl des BRV auf die Tagesordnung zu setzen?
"...wenn 1 drietel der BR mitglieder eine sitzung einberufen kann dann, ist es doch unhabhängig davon ob der vorsitzende da ist oder nicht..."
Mir ging es um diesen Satz, der so nun mal nicht stimmt!