KBR Ersatzmitglied - wenn ein KBR- Mitglied nicht an einer Sitzung teilnehmen kann?
Hallo Forumsbesucher,
wenn ein KBR- Mitglied nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, da sein Arbeitsbereich aus Urlaubsgründen dann nicht ausreichend abgedeckt ist (Kollege sitzt dann ganz allein da) kann er dann ein Ersatzmitglied schicken? Oder geht dies nur aus Urlaubs- bzw. Krankheitgründen?
Vielen Dank für eure Antworten.
Community-Antworten (19)
25.07.2007 um 14:35 Uhr
@Karli
Natürlich kann das Ersatzmitglied geschickt werden. Aber im Prinzip ist Dein Arbeitgeber für die Organisation der Arbeit verantwortlich, wenn ein Kollege zum KBR fahren muss.
25.07.2007 um 14:36 Uhr
Frage einer Unwissenden: was ist ein KBR?
25.07.2007 um 14:40 Uhr
Was heißt denn: ein Ersatzmitglied kann geschickt werden?
Es muss - wenn in diesem Fall überhaupt - ordentlich geladen werden, und das macht nur der BRV, nicht das verhinderte BRM.
Lasse mich gerne eines Besseren belehren...
25.07.2007 um 14:40 Uhr
KBR= Konzernbetriebsrat :)
Das der AG dafür verantwortlich ist ja klar, jedoch haben auch wir als BR den Urlaubsplan abgesegnet und nun würde der Kollege durch die Sitzung allein die Aufgaben von 4 Personen machen müssen. Also kann ich ohne weiteres das Ersatzmitglied schicken, auch wenn Krankheit und Urlaub nicht der Grund dafür sind?
25.07.2007 um 14:42 Uhr
OK, KBR = Konzernbetriebsrat... Hätt auch gleich draufklicken können... Sorry...
25.07.2007 um 14:46 Uhr
@see-see und Karli
ja, ja, war etwas locker ausgedrückt. Natürlich muss die Nichtteilnahme dem KBRV gemeldet werden und dieser lädt dann das Ersatzmitglied ordentlich ein.
Aber das Procedere war denke ich nicht die Frage, sondern ob überhaupt:
25.07.2007 um 14:47 Uhr
@Karli:
Wo kein Kläger, da kein Richter...
Trotzdem: Der AG ist für die Vertretung verantwortlich, wenn der Termin für die Sitzung rechtzeitig mitgeteilt wurde. Den Urlaubsplan habt ihr ja nicht allein gestrickt, und dass es auch in der Urlaubszeit BR-Sitzungen geben wird, ist doch kein unerwartetes Ereignis, das eine Nichtteilnahme rechtfertigen würde, oder?
25.07.2007 um 14:51 Uhr
Da ein Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat ja grundsätzlich jederzeit einen KBR-Delegierten abwählen bzw. wählen kann, halte ich es für zulässig ein Ersatzmitglied zu senden. Da diese Delegation der Wahl des Herkunftgremiums unterliegt (anders als die BR-Wahl als Urwahl) unterliegt m.E. auch die Delegation von Ersatzmitgliedern nicht den strengen Regeln der Vertretung im BR.
25.07.2007 um 14:52 Uhr
Nun ja, wenn ich aber den Kollegen nicht allein sitzen lassen möchte, weil mir es auch um das Wohl dieses MA geht, kann das KBR Ersatzmitglied geschickt werden, so viel steht nun fest. Aber wer muss denn nun den Ersatz einladen, der BRV oder KBRV?
25.07.2007 um 14:55 Uhr
@Karli
das verhinderte KBR-Mitglied teilt dem KBRV dies mit und benennt ihm das Ersatzmitglied, welches dem KBR nach den Wahlen als solches mitgeteilt wurde. Der KBRV lädt dann dieses KBR-Ersatzmitglied ein.
25.07.2007 um 14:55 Uhr
Im BetrVG ist es klar beschrieben:
Das Ersatzmitglied ist im Falle der zeitweiligen Verhinderung zur Teilnahme berechtigt.(§55).
Die zeitweilige Verhinderung eines BRs ist widerum im §25 in der Kommentierung relativ klar beschrieben (Fitting)
Somit stellt die Tatsache der Ausübung der Arbeit KEINEN Verhinderungsgrund dar, so daß in Deinem Fall ein Ersatzmitglied keine Teilnahmeberechtigung hat. Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Es hätte ggf. nur Auswirkungen auf evtl. Beschlußfassungen....
Gruß
25.07.2007 um 15:02 Uhr
@sizilien53797
So ist es nicht ganz. Du zitierst die Regelungen für einen BR.
im KBR sieht das etwas anders aus, siehe BetrVG § 55 (Rdnr. 10 Däubler/kittner..)
Gruß
25.07.2007 um 15:05 Uhr
Jetzt bin ich aber hin und her gerissen... zu einer BR Sitzung kann ich natürlich aus AG Gründen kein Ersatz schicken, aber zu einer KBR Sitzung ja?
25.07.2007 um 15:07 Uhr
sizilien53797, ich bin der Ansicht, dass diese strenge Regel wie für den BR nach §59 eben nur "entsprechend" gilt.
Würde man das so streng handhaben wie es der §25 (1) für den BR fordert, dann würde dies das entsendende Gremium im Zweifelsfall dazu bringen, den KBR-Delegierten vorübergehend abzuwählen und einen anderen Delegierten zu wählen. Genau das ginge nämlich hier, im Unterschied zum BR. Dort kann man ein BR-Mitglied eben nicht vorübergehend abwählen. Ich meine, dies muss vermieden werden, indem diese Regelung für den KBR eben nicht so streng auszulegen ist.
25.07.2007 um 15:08 Uhr
Hallo Karli - ein guter Rat.
Les doch mal die entsprechenden Paragraphen zum BR, GBR und KBR im BetrVG durch. Es gibt Unterschiede in der Behandlung von manchen Dingen. Entsendungspflicht etc.
25.07.2007 um 15:09 Uhr
Karli, ich bin der Ansicht, das geht. Lass Dich nicht irre machen.
25.07.2007 um 15:10 Uhr
@Karli
stimme Robin H voll zu. Und auch Nemeth - les mal die Dinge genau nach und lass Dich wegen sowas nicht verrückt machen.
25.07.2007 um 15:14 Uhr
@ nemeth, ich habe genau das versucht rauszufinden, aber ich finde nirgendwo Gründe dafür was ein Verhinderungsgrung zur Teilnahme am KBR sein darf/ kann, damit ein Ersatzmitglied geschickt werden kann...oder hast du einen § ? Würde mich sehr freuen, da ich täglich dazu lerne :)
@ Robin H, ich bin auch der Meinung das dies geht, habe jedoch gern einen § dazu in der Hand :)
Lieben Dank
25.07.2007 um 15:16 Uhr
Karli, den findest Du nicht. Den gibt es ja auch für BR-Mitglieder nicht. Auch zum § 25 (1) entstand ja die Auslegung erst durch BAG-Rechtsprechung.
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