Erstellt am 25.07.2007 um 12:35 Uhr von Werwolf
@Karli
Natürlich kann das Ersatzmitglied geschickt werden. Aber im Prinzip ist Dein Arbeitgeber für die Organisation der Arbeit verantwortlich, wenn ein Kollege zum KBR fahren muss.
Erstellt am 25.07.2007 um 12:36 Uhr von Auch unwissend
Frage einer Unwissenden: was ist ein KBR?
Erstellt am 25.07.2007 um 12:40 Uhr von see-see
Was heißt denn: ein Ersatzmitglied kann geschickt werden?
Es muss - wenn in diesem Fall überhaupt - ordentlich geladen werden, und das macht nur der BRV, nicht das verhinderte BRM.
Lasse mich gerne eines Besseren belehren...
Erstellt am 25.07.2007 um 12:40 Uhr von Karli
KBR= Konzernbetriebsrat :)
Das der AG dafür verantwortlich ist ja klar, jedoch haben auch wir als BR den Urlaubsplan abgesegnet und nun würde der Kollege durch die Sitzung allein die Aufgaben von 4 Personen machen müssen.
Also kann ich ohne weiteres das Ersatzmitglied schicken, auch wenn Krankheit und Urlaub nicht der Grund dafür sind?
Erstellt am 25.07.2007 um 12:42 Uhr von Auch unwissend
OK, KBR = Konzernbetriebsrat... Hätt auch gleich draufklicken können... Sorry...
Erstellt am 25.07.2007 um 12:46 Uhr von Werwolf
@see-see und Karli
ja, ja, war etwas locker ausgedrückt. Natürlich muss die Nichtteilnahme dem KBRV gemeldet werden und dieser lädt dann das Ersatzmitglied ordentlich ein.
Aber das Procedere war denke ich nicht die Frage, sondern ob überhaupt:
Erstellt am 25.07.2007 um 12:47 Uhr von see-see
@Karli:
Wo kein Kläger, da kein Richter...
Trotzdem: Der AG ist für die Vertretung verantwortlich, wenn der Termin für die Sitzung rechtzeitig mitgeteilt wurde. Den Urlaubsplan habt ihr ja nicht allein gestrickt, und dass es auch in der Urlaubszeit BR-Sitzungen geben wird, ist doch kein unerwartetes Ereignis, das eine Nichtteilnahme rechtfertigen würde, oder?
Erstellt am 25.07.2007 um 12:51 Uhr von Robin H
Da ein Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat ja grundsätzlich jederzeit einen KBR-Delegierten abwählen bzw. wählen kann, halte ich es für zulässig ein Ersatzmitglied zu senden. Da diese Delegation der Wahl des Herkunftgremiums unterliegt (anders als die BR-Wahl als Urwahl) unterliegt m.E. auch die Delegation von Ersatzmitgliedern nicht den strengen Regeln der Vertretung im BR.
Erstellt am 25.07.2007 um 12:52 Uhr von Karli
Nun ja, wenn ich aber den Kollegen nicht allein sitzen lassen möchte, weil mir es auch um das Wohl dieses MA geht, kann das KBR Ersatzmitglied geschickt werden, so viel steht nun fest.
Aber wer muss denn nun den Ersatz einladen, der BRV oder KBRV?
Erstellt am 25.07.2007 um 12:55 Uhr von Werwolf
@Karli
das verhinderte KBR-Mitglied teilt dem KBRV dies mit und benennt ihm das Ersatzmitglied, welches dem KBR nach den Wahlen als solches mitgeteilt wurde. Der KBRV lädt dann dieses KBR-Ersatzmitglied ein.
Erstellt am 25.07.2007 um 12:55 Uhr von sizilien53797
Im BetrVG ist es klar beschrieben:
Das Ersatzmitglied ist im Falle der zeitweiligen Verhinderung zur Teilnahme berechtigt.(§55).
Die zeitweilige Verhinderung eines BRs ist widerum im §25 in der Kommentierung relativ klar beschrieben (Fitting)
Somit stellt die Tatsache der Ausübung der Arbeit KEINEN Verhinderungsgrund dar, so daß in Deinem Fall ein Ersatzmitglied keine Teilnahmeberechtigung hat. Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Es hätte ggf. nur Auswirkungen auf evtl. Beschlußfassungen....
Gruß
Erstellt am 25.07.2007 um 13:02 Uhr von Werwolf
@sizilien53797
So ist es nicht ganz. Du zitierst die Regelungen für einen BR.
im KBR sieht das etwas anders aus, siehe BetrVG § 55 (Rdnr. 10 Däubler/kittner..)
Gruß
Erstellt am 25.07.2007 um 13:05 Uhr von Karli
Jetzt bin ich aber hin und her gerissen... zu einer BR Sitzung kann ich natürlich aus AG Gründen kein Ersatz schicken, aber zu einer KBR Sitzung ja?
Erstellt am 25.07.2007 um 13:07 Uhr von Robin H
sizilien53797,
ich bin der Ansicht, dass diese strenge Regel wie für den BR nach §59 eben nur "entsprechend" gilt.
Würde man das so streng handhaben wie es der §25 (1) für den BR fordert, dann würde dies das entsendende Gremium im Zweifelsfall dazu bringen, den KBR-Delegierten vorübergehend abzuwählen und einen anderen Delegierten zu wählen.
Genau das ginge nämlich hier, im Unterschied zum BR. Dort kann man ein BR-Mitglied eben nicht vorübergehend abwählen.
Ich meine, dies muss vermieden werden, indem diese Regelung für den KBR eben nicht so streng auszulegen ist.
Erstellt am 25.07.2007 um 13:08 Uhr von Nemeth
Hallo Karli - ein guter Rat.
Les doch mal die entsprechenden Paragraphen zum BR, GBR und KBR im BetrVG durch. Es gibt Unterschiede in der Behandlung von manchen Dingen. Entsendungspflicht etc.
Erstellt am 25.07.2007 um 13:09 Uhr von Robin H
Karli,
ich bin der Ansicht, das geht. Lass Dich nicht irre machen.
Erstellt am 25.07.2007 um 13:10 Uhr von Werwolf
@Karli
stimme Robin H voll zu. Und auch Nemeth - les mal die Dinge genau nach und lass Dich wegen sowas nicht verrückt machen.
Erstellt am 25.07.2007 um 13:14 Uhr von Karli
@ nemeth, ich habe genau das versucht rauszufinden, aber ich finde nirgendwo Gründe dafür was ein Verhinderungsgrung zur Teilnahme am KBR sein darf/ kann, damit ein Ersatzmitglied geschickt werden kann...oder hast du einen § ? Würde mich sehr freuen, da ich täglich dazu lerne :)
@ Robin H, ich bin auch der Meinung das dies geht, habe jedoch gern einen § dazu in der Hand :)
Lieben Dank
Erstellt am 25.07.2007 um 13:16 Uhr von Robin H
Karli,
den findest Du nicht. Den gibt es ja auch für BR-Mitglieder nicht. Auch zum § 25 (1) entstand ja die Auslegung erst durch BAG-Rechtsprechung.