Erstellt am 24.07.2007 um 14:52 Uhr von Konrad
Hallo biggi
Wer hat den Warnstreik angezettelt ? Hoffentlich die Gewerkschaft bzw. Gew. Funktionäre.
Wie mit Streikbrecher zu verfahren ist, weiß die Gewerkschaft am Besten.
Als BR habt ihr rechtlich wenig Möglichkeiten Leiharbeit bei Euch im Betrieb zu verhindern.
Allerdings „Leiharbeit für 3 Stunden Warnstreik ist absurd, ihr habt ja eine Woche Frist für
Eine Entscheidung. Außerdem solle die GL auch für diese 4 Leute einen Arbeitsplatz vorhanden sein. Wer lernt die Leute ein ?
Erstellt am 24.07.2007 um 15:11 Uhr von biggi
Hallo Konrad,
den Warnstreik hat die Gewerkschaft angezettelt.
Die 4 Leiharbeitnehmer haben an der Kasse gesessen. Nach dem Warnstreik sollten sie noch mind. 4 Stunden bleiben und von unseren Kollegen richtig angelernt werden. Wir haben aber dafür gesorgt, dass sie gehen mussten.
Wie verhalten wir uns jetzt mit den 4 Einstellungsbögen für die Leiharbeitnehmer? Wir möchten gerne für evtl. spätere Streiks vorsorgen. Was für eine Begründung könnte man für die Ablehnung angeben?
Erstellt am 24.07.2007 um 15:23 Uhr von Petrus
Die Anhörung müsste ja eine nach § 100 BetrVG sein. Da der Warnstreik sicherlich angekündigt war, würde ich die hohe Dringlichkeit in Frage stellen - vgl. § 100 (2) Satz 2 BetrVG.
Wenn ihr euch über die Gründe, die nach §99 BetrVG gegen eine Einstellung sprechen, ebenfalls Gedanken macht, sollte dies in einem ArbGer-Verfahren kein Schaden sein...
Tja - und wie man sonst mit Streikbrechern umgeht... da hilft die Gewerkschaft
Erstellt am 24.07.2007 um 15:28 Uhr von pirat
@Konrad ich denke doch!
.....BR habt ihr rechtlich wenig Möglichkeiten Leiharbeit bei Euch im Betrieb zu verhindern.....oder hast Du das vergessen?
Das nennt man Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt.
Der Betriebsrat im Betrieb des Entleihers hat bei der Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 3 AÜG ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb bei Vorliegen eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Tatbestände verweigern, grundsätzlich aber nicht bei einem Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot.
Erstellt am 24.07.2007 um 15:34 Uhr von pirat
noch vergessen
Gleichstellungsgrundsatzes nach §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG
nachlesen bei
http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3915.htm
Erstellt am 24.07.2007 um 19:53 Uhr von biggi
@all,
vielen Dank für Eure Hilfe.
Eine Frage habe ich noch, wir dürfen doch während des Streiks keine Sitzung machen und Einstellungen ablehnen, oder?
Erstellt am 25.07.2007 um 10:55 Uhr von Konrad
@biggi
Der Betriebsrat ist immer handlungsfähig kann auch einen Streik unterbrechen und eine BR Sitzung abhalten, wenn notwendig und ihr das wollt.
Aber bitte rechtlich und zeitlich per Protokoll /an und abstempeln /Zeugen die Funktionen als streikender Arbeitnehmer / BR Arbeit (wird vergütet) / Funktionär der Gewerkschaft sauber zu trennen.
Erstellt am 25.07.2007 um 12:46 Uhr von biggi
@ Konrad,
danke für die Hilfe.