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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Leiharbeitnehmer als Streikbrecher?

B
biggi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle,

wir brauchen dringend eure Hilfe zu folgendem Fall. Wir hatten ca. 3 Std. einen Warnstreik, der AG hat 4 Leiharbeitnehmer als Streikbrecher beschäftigt. Nach dem Warnstreik haben wir unser Postfach geleert und siehe da, es fanden sich 4 personelle Veränderungen darin. Wie verhalten wir uns jetzt? Wir lehnen diese natürlich ab aber mit welcher Begründung? Wir können ja nicht schreiben, dass Mitarbeiter benachteiligt werden. Wir sind für jede Hilfe dankbar, denn wir möchten keine Fremdfirma in unserem Betrieb haben.

Gruß biggi

5.03708

Community-Antworten (8)

K
Konrad

24.07.2007 um 16:52 Uhr

Hallo biggi

Wer hat den Warnstreik angezettelt ? Hoffentlich die Gewerkschaft bzw. Gew. Funktionäre.

Wie mit Streikbrecher zu verfahren ist, weiß die Gewerkschaft am Besten. Als BR habt ihr rechtlich wenig Möglichkeiten Leiharbeit bei Euch im Betrieb zu verhindern.

Allerdings „Leiharbeit für 3 Stunden Warnstreik ist absurd, ihr habt ja eine Woche Frist für Eine Entscheidung. Außerdem solle die GL auch für diese 4 Leute einen Arbeitsplatz vorhanden sein. Wer lernt die Leute ein ?

B
biggi

24.07.2007 um 17:11 Uhr

Hallo Konrad, den Warnstreik hat die Gewerkschaft angezettelt. Die 4 Leiharbeitnehmer haben an der Kasse gesessen. Nach dem Warnstreik sollten sie noch mind. 4 Stunden bleiben und von unseren Kollegen richtig angelernt werden. Wir haben aber dafür gesorgt, dass sie gehen mussten. Wie verhalten wir uns jetzt mit den 4 Einstellungsbögen für die Leiharbeitnehmer? Wir möchten gerne für evtl. spätere Streiks vorsorgen. Was für eine Begründung könnte man für die Ablehnung angeben?

P
Petrus

24.07.2007 um 17:23 Uhr

Die Anhörung müsste ja eine nach § 100 BetrVG sein. Da der Warnstreik sicherlich angekündigt war, würde ich die hohe Dringlichkeit in Frage stellen - vgl. § 100 (2) Satz 2 BetrVG. Wenn ihr euch über die Gründe, die nach §99 BetrVG gegen eine Einstellung sprechen, ebenfalls Gedanken macht, sollte dies in einem ArbGer-Verfahren kein Schaden sein... Tja - und wie man sonst mit Streikbrechern umgeht... da hilft die Gewerkschaft

P
pirat

24.07.2007 um 17:28 Uhr

@Konrad ich denke doch! .....BR habt ihr rechtlich wenig Möglichkeiten Leiharbeit bei Euch im Betrieb zu verhindern.....oder hast Du das vergessen? Das nennt man Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt.

Der Betriebsrat im Betrieb des Entleihers hat bei der Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 3 AÜG ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb bei Vorliegen eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Tatbestände verweigern, grundsätzlich aber nicht bei einem Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot.

P
pirat

24.07.2007 um 17:34 Uhr

noch vergessen

Gleichstellungsgrundsatzes nach §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG

nachlesen bei

http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3915.htm

B
biggi

24.07.2007 um 21:53 Uhr

@all,

vielen Dank für Eure Hilfe. Eine Frage habe ich noch, wir dürfen doch während des Streiks keine Sitzung machen und Einstellungen ablehnen, oder?

K
Konrad

25.07.2007 um 12:55 Uhr

@biggi Der Betriebsrat ist immer handlungsfähig kann auch einen Streik unterbrechen und eine BR Sitzung abhalten, wenn notwendig und ihr das wollt. Aber bitte rechtlich und zeitlich per Protokoll /an und abstempeln /Zeugen die Funktionen als streikender Arbeitnehmer / BR Arbeit (wird vergütet) / Funktionär der Gewerkschaft sauber zu trennen.

B
biggi

25.07.2007 um 14:46 Uhr

@ Konrad,

danke für die Hilfe.

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