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BR im Assessment-Center?

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Karli
Jan 2018 bearbeitet

ein Hallo an alle,

§ 99 BetrVG verlangt vom Arbeitgeber, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung. Schließt dies z.B. auch die Teilnahme des BR an einem Assessment-Center, betriebliches Auswahlverfahren ein?

Vielen Dank für eure Anworten, Karli

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Community-Antworten (5)

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paula

17.07.2007 um 12:37 Uhr

Der § 99 BetrVG hat mit dieser Frage eher nichts zu tun. Das Stichwort das hier das MBR des BR eröffnet heißt Beurteilungsgrundsätze § 94 BetrVG. Ein AC ohne Zustimmung des BR ist unzulässig. Schau mal in den Fitting § 94 Rn 26

K
Karli

17.07.2007 um 12:44 Uhr

Vielen Dank für die schnelle Antwort, dass der BR einem Einstellungsverfahren, z.B. Fragebogen, zustimmen muss weiß ich ja, aber muss er dem AC auch beiwohnen?

P
paula

17.07.2007 um 13:29 Uhr

genau davon würde ich meine Zustimmung für das AC abhängig machen :-)

Wenn dem nicht so ist, könnt Ihr evtl. über § 80 BetrVG an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Das hängt aber sicher auch davon ab, wie Ihr bislang Eure Zustimmung zu diesen Verfahren abgegeben habt

K
Karli

17.07.2007 um 13:49 Uhr

das heißt wir sollen dem AC zustimmen unter der Vorgabe daran teilnehmen zu können? Klingt nach Erpressung ;) Ich nehme an dem muss der Arbeitgeber nicht zustimmen, da ich nirgendwo etwas finden kann, dass dies Teilnahme an Einstellungstest festgeschrieben ist.

Bisher haben wir den AC zugestimmt, ohne das ein BR Mitglied teilgenommen hat und nun?

P
paula

17.07.2007 um 14:14 Uhr

Erpressung? Ich halte das für effektive BR-Arbeit ;-)

Es gibt für alles ein erstes Mal. Wenn der AG die Teilnahme des BR ablehnt könnte man Ihn ja fragen was er verheimlichen möchte. Wir haben bei uns im Unternehmen ein Potentialanalyseverfahren bei der Besetzung von Führungskräften. Wir haben mit dem AG vereinbart, dass wir stichprobenartig daran teilnehmen. Ich halte das für das normalste der Welt. Wie will ich für die Zukunft die Sinnhaftigkeit eines solchen Verfahrens beurteilen können, wenn ich es bisher nicht gesehen habe?

Oder habt ihr Eure Zustimmung dauerhaft gegeben? Dann kann Euch natürlich nur der § 80 BetrVG helfen

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