Erstellt am 06.07.2007 um 11:48 Uhr von pirat
@ CG ,
lies da mal nach!
http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/integrationsamt/broschueren/zb_kleinbetrieb_einrichtung_ofr.pdf
Erstellt am 06.07.2007 um 12:01 Uhr von pirat
und hier ist noch was
Gesetzliche Grundlagen:
Nach SGB IX § 71( Internet: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_9 ) sind die Unternehmen mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen
verpflichtet, auf 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Dazu gehört natürlich auch die Schaffung entsprechender
Rahmenbedingungen für die beschäftigten behinderten Menschen (SGB IX § 81 Abs. 4).
Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch die Bereitstellung geeigneter Toiletten für die jeweilige Art der Behinderung.
Praktische Ausführung:
Bereitstellung heißt, dass die Toiletten von ihrer baulichen
Beschaffenheit für die beschäftigten behinderten Menschen geeignet sind.
Es muss nicht zwingend für jede Behindertengruppe eine nur für diese zugängliche Toilette geschaffen werden. Auch für Nicht-Behinderte kann die Toilette zugänglich sein.
Diese baulichen Anforderungen sind in der DIN Norm DIN 180 25
(Wohnungen)und 180 24 (öffentliches Bauen) technisch beschrieben.
Diese Bestimmungen beschreiben die Bereitstellung von Toiletten, eine gesetzliche Regelung bezüglich der Nutzung besteht nicht.
Eine solche Regelung kann im Zuge des Mitbestimmungsrechtes von
Betriebsräten nach § 87, Abs. 1 Nr.1 "Ordnung im Betrieb" Bteriebsverfassungsgesetz (Internet: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/inhalt.html ) - analog entsprechendes Mitbestimmungsrecht für Personalräte /
Mitarbeitervertretungen - betrieblich vereinbart werden.
Stand: 25.09.2003