Erstellt am 25.02.2019 um 15:14 Uhr von Weismainer
Ist diese Aussage richtig §15 Absatz 4
Darüber hinaus muss die für das jeweilige Betriebsratsmitglied individuell geltende Kündigungsfrist eingehalten werden. So kann es gegebenenfalls sein, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erst zu einem Zeitpunkt nach der Betriebsschließung kündigen kann.
Erstellt am 26.02.2019 um 06:45 Uhr von Erbsenzähler
§15 Absatz 4 Was?!?
Welches Gesetz??? (Immer angeben!!!)
Da ich aber hellsehen kann meinst du bestimmt das Kündigungsschutzgesetz.
Zitat: Die Kündigung ist aber frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung des Betriebs zulässig
Quelle: https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratsmitglieder/kuendigungsschutz-betriebsrat/
Erstellt am 26.02.2019 um 07:35 Uhr von Weismainer
Ich meinte § 15 Kündigungsschutzgesetz
Sehe ich das richtig, dass er Betriebsratsmitglieder nach der Schließung noch beschäftigen müsste bzw bezahlen müsste obwohl der Betrieb nicht mehr existiert?
Erstellt am 26.02.2019 um 09:29 Uhr von Pjöööng
Nö. Siehst Du nicht richtig.
Erstellt am 26.02.2019 um 10:03 Uhr von Weismainer
Hier steht aber was anderes
Darüber hinaus muss die für das jeweilige Betriebsratsmitglied individuell geltende Kündigungsfrist eingehalten werden. So kann es gegebenenfalls sein, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erst zu einem Zeitpunkt nach der Betriebsschließung kündigen kann.
Erstellt am 26.02.2019 um 10:26 Uhr von zuckertuete
Gebe "Pjöööng" recht.
Bei mir steht:
Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung eines Mitgliedes des Betriebsrates frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt sind.
Erstellt am 26.02.2019 um 10:33 Uhr von Weismainer
Das ist richtig. Was sind dringende betriebliche Erfordernisse?
Hier steht:
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratsmitglieder/kuendigungsschutz-betriebsrat
Betriebsstilllegung
Bei einer Betriebsschließung (z.B. einer Standortschließung oder Werksschließung) haben Betriebsratsmitglieder nur einen begrenzten besonderen Kündigungsschutz. Bei einer Schließung des gesamten Betriebes ist die ordentliche Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder zulässig (§ 15 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz). Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung gilt in einem solchen Fall also nicht. Die Kündigung ist aber frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung des Betriebs zulässig. Außerdem muss die für das jeweilige Betriebsratsmitglied individuell geltende Kündigungsfrist eingehalten werden, so dass der Arbeitgeber gegebenenfalls auch erst zu einem Zeitpunkt nach der Betriebsschließung kündigen kann.
Erstellt am 26.02.2019 um 10:42 Uhr von zuckertuete
Nachtrag wegen deiner Kündigungsfrist (7 Monate).
Wenn ein Arbeitgeber von "heute auf morgen" sein Werk stilllegt kann man leider nicht auf seine Kündigungsfrist pochen.
Betrifft allerdings auch alle anderen Arbeitnehmer mit entsprechend langen Kündigungsfristen.
Denke aber bei Betriebsänderungen (z.B. Stilllegung) an den Interessenausgleich bzw. Sozialplan.
Erstellt am 26.02.2019 um 10:46 Uhr von Weismainer
Das ist so nicht richtig. Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Ansonsten muß er wenn er früher schließt den Arbeitnehmer freistellen und ihn bis zu beenden der Beschäftigung auszahlen. Ausnahme bei Insolvenz da sind es nur 3 Monate. Da gibt es dann Insolvenzgeld