Erstellt am 27.06.2007 um 13:12 Uhr von Angi1
Hallo Küssi,
dass einzige was mir hier spontan einfällt, wäre der Beginn des Kündigungsschutzes nach 6 Monaten.
Aber ob das mit dem Brummen deines Kopfes zusammenpaßt, wer weiss.
MfG
Angi1
Erstellt am 27.06.2007 um 13:19 Uhr von paula
Die von Dir geschilderte 6-moantsfrist gibt es nicht. Ob einem MA ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann ist anhand des Arbeitsvertrages zu prüfen. Welche Tätigkeitsangabe gibt es dort. Gibt es Verweisungsklauseln. Eine Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsplatz kann man vielleicht nach 20 Jahren annehmen aber dann auch nur wenn der AG einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hat.
Von der ganzen Frage ist aber bitte die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG zu trennen
Erstellt am 27.06.2007 um 13:21 Uhr von Der Pfleger vom Königssee
AP gleich abkürzung für Altenpfleger ????
Erstellt am 27.06.2007 um 13:56 Uhr von Küssi
AP = Arbeitsplatz
Okay, ich liege hier offensichtlich ganz falsch.... :(
Danke & Gruß!
Erstellt am 27.06.2007 um 15:23 Uhr von Eule
Hallo Kussi,
mir fällt da spontan das Wort "Gewohnheitsrecht" ein. Hast du das vielleicht gemeint?
Gruß
Eule
Erstellt am 27.06.2007 um 15:34 Uhr von Der 1 € Zivi von der Hundebadeanstallt
Ich liege hier offensichtlich falsch.... mhhh .Bei länger als 6 Monate auf einem Altenpfleger . JA hast recht.
1.1 Du meinst seit 3 Monaten raus aus der Probezeit
1.2 Gewohnheitsrecht ( lach, nee geht gar nicht)
1.3 Du meinst wer länger als 6 Monate das gleiche macht, hat anspruch dieses öde Arbeitsleben bis zur Rente weiter zu führen ? mhh , > Beamte haben das wohl :-) wir hier nicht .-)
Eule
Das gewohnheitsrecht .... es greift bestimmt nicht nach so kurzerzeit und auch stellt sich mir die frage wie ist in diesen hinblick der Arbeitsvertrag bereift ?
Erstellt am 27.06.2007 um 16:12 Uhr von Baum
Hallo Küssi,
meinst vielleicht das Direktionsrecht des Arbeitgebers einen MA für bestimmte Zeit zu versetzen.
Erstellt am 27.06.2007 um 16:20 Uhr von Küssi
@ Eule
Gewohnheitsrecht war auch so mein Gedanke, aber ich glaube mein Hinterstübchen meint ein Grundsatzurteil. Aber ich weiß es leider nicht genau.
@ Baum
Nein, Direktionsrecht kann es ja eigentlich auch nicht sein. Da greift ja eine 4- Wochen Frist.
Der Fall, um den es geht: Ein Mitarbeiter arbeitet länger als 6 Monate auf einer Position, die "über" der in seinem Arbeitsvertrag ist. Ich dachte, er ist dann automatisch in dieser Position und muss auch entsprechend entlohnt werden.
Tut mir leid, dass ich so für Verwirrung sorge!! ;o)
Erstellt am 27.06.2007 um 16:20 Uhr von Der Blau-Gelbe Zug Begleiter
oder das recht auf Platzverbot ! weil das gilt ja bekanntlich auch immer 6 Monate oder auch mal gerne ein Halbes Jahr .
oder die häfte von der Häfte bei 2 Jahren.
Es gibt da aber auch noch etwas von der Bahn .Beschwerde vom Fahrgast: An die Bahn, 6 Monate lang War der Ausstieg in Fahrtrichtung Links ! Nun nicht mehr !
Ich finde es schade,da ich mir beim Runterfallen immer die Hosenbeine zerreisse !Deshalb fordere ich hiermit das die Bahn wieder in Fahrtrichtung Rechts den ausstieg "ersachfft" ausserdem hätte ich noch gerne Ersatz für mein Nähgarn"
mfg ihr Peter Pendler
Erstellt am 27.06.2007 um 16:22 Uhr von waschbär
Küssi
nein, hilft alles nicht .
Automatismuss ist nicht bei Beförderungen/Gehalt immer gegeben .-=
Erstellt am 27.06.2007 um 17:33 Uhr von okiscorpion
hallo,
ich habe das gegenteil was du geschildert hast erlebt,es war mal bei uns ein meister und er wurde verstezt,durfte nicht mehr sein meister aufgabe führen,sondern hat maschienen bedient.halbes jahr später hat der arbeitgeber dann zu ihm gesagt das er nicht mehr als meister bezahlt werden soll und haben sein gehalt gekürzt.daraufhin hat diese mitarbeiter gekündigt.
ps:ich war damals nicht mit in BR
Erstellt am 27.06.2007 um 17:42 Uhr von Kölner
@Küssi
Meinst Du das Eingruppierungsrecht gemäß BAT, dass jemandem erlaubte nach sechs Monaten bei einer höherwertigen Tätigkeit auch deren Lohn zu fordern?
Das wäre allerdings TV-Recht!
Erstellt am 27.06.2007 um 17:55 Uhr von Der TED
Kölner
Ich glaube nicht das das Fernsehrecht hier hilft !Ich bin übberzeugter gegner von diesen Talkrunden !
Erstellt am 27.06.2007 um 20:39 Uhr von mille
@küssi,
ich möchte auch mitraten und tippe auf den Begriff Versetzung. Zum Begriff der Versetzung empfehle ich dir die Kommentierung DKK RN 86-114 §99 BetrVG. In Fällen der Versetzung stellt sich auch immer die Frage einer neuen Eingruppierung.
Erstellt am 28.06.2007 um 09:41 Uhr von SSGG
ich will auch raten.....
ähh,....Bevorzugte Berücksichtigung?