Erstellt am 16.02.2019 um 15:45 Uhr von Challenger
Wie ist denn die Haltung der anderen BRM ?
Erstellt am 16.02.2019 um 15:52 Uhr von Giftzwerg
Das Recht auf ungestörte Amtsausübung steht dem Betriebsratsmitglied gegenüber jedermann zu. Es besteht gegenüber dem Arbeitgeber, Vorgesetzten, Kollegen, sonstigen Betriebsangehörigen (auch wenn es sich nicht um Arbeitnehmer handelt) und sogar gegenüber außerbetrieblichen Stellen (z.B. Gewerkschaften, Behörden).
Verstößt der Arbeitgeber oder ein Dritter (z.B. ein Vorgesetzter oder ein Kollege) gegen das Verbot der Störung der Amtsausübung, hat das dadurch beeinträchtigte Betriebsratsmitglied einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. gegen den Dritten. Das Betriebsratsmitglied kann von dem „Störer“ die Unterlassung der Störungshandlung verlangen. Diesen Unterlassungsanspruch kann das Betriebsratsmitglied erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen, in Eilfällen auch mit einer einstweiligen Verfügung.
Quelle :
https://www.kluge-seminare.de › BR-Portal › Betriebsrat Wissen › Betriebsratsmitglieder
Erstellt am 16.02.2019 um 15:58 Uhr von Caron15
Ein drittes BRM steht mit seiner Meinung wohl eher zu den zwei erwähnten, da es auch schon lange im BR ist. Das vierte steht zum BRV.
Erstellt am 16.02.2019 um 16:06 Uhr von Challenger
Wie dem auch sei. Der Beitrag (zweiter Absatz) von Giftzwerg hat was. Euer BRV sollte sich mal damit beschäftigen und einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch in Erwägung ziehen
und/oder in der nächsten BRsitzung beiläufig erwähnen.
Erstellt am 16.02.2019 um 16:55 Uhr von Caron15
Danke, kann man sich noch irgendwo rechtliche Hilfe holen ?
Erstellt am 16.02.2019 um 17:22 Uhr von Challenger
Zitat Caron15 :
Danke, kann man sich noch irgendwo rechtliche Hilfe holen ?
Na klar. Wenn es hart auf hart kommt, kann Euer BRV nach §40 BetrVG anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen. Zahlen muss der AG. Auf jeden Fall sollte es ein Fachanwalt für Arbeitsrech sein.
Erstellt am 16.02.2019 um 17:28 Uhr von samira
Wie wäre es mit der Gewerkschaft? Da braucht man sich dann nicht streiten, ob der BRV individualrechtlich sein Recht auf Kosten des AG durchsetzen will oder ob es eimnen kollektiven Bezug gibt (?).