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Leiharbeitnehmer mit Schwerbehinderung - Wer ist zuständig?

P
Peti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns ist ein Leiharbeitnehmer mit Schwerbehinderung beschäftigt (mehrere Monate). Wer ist für seine Rechte als Schwerbehinderter zuständig: Der Verleiher oder wir als Entleiherbetrieb? Ich als Schwerbehindertenvertretung fühle mich schon verantwortlich, lt. Integrationsamt ist aber der Verleiher zuständig. Gibt es dazu gesetzliche Regelungen? Habe nichts konkretes gefunden. Danke!

11.43607

Community-Antworten (7)

S
sbv

15.06.2007 um 14:27 Uhr

Die Auskunft des Integrationamtes ist Unsinn: Laut Schwerbehindertengesetz ist die SBV für alle schwerbehinderten Menschen im Betrieb zuständig, völlig unabhängig davon wer der Arbeitgeber ist!

Sie sind also eindeutig auch für die Leiharbeitnehmer zuständig, sofern sich diese in Ihrem Betrieb aufhalten

Besten Gruß,

B
baccus

15.06.2007 um 14:45 Uhr

@Peti Die Rechtsposition des Leiharbeitnehmers und sein Verhältnis sowohl zum Verleiher als auch Entleiher stehen im AÜG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) Also ist nur zu klären ob es sich um einen Leiharbeiter oder um einen Fremdfirmenmitarbeiter mit Werkvertrag handelt. So wie es aussieht, handelt es sich hier um einen Leiharbeitnehmer, ergo sei ihr zuständig.

W
Wichtelmaennchen

15.06.2007 um 16:36 Uhr

Hallo,

§ 14 Abs. 1 AÜG Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

Auch wenn die Leiharbeitnehmer nicht im eigenen Betrieb eingesetzt sind sondern aufgrund der "Unart" des AV´s bei einem Entleiher arbeiten, ist man dort verpflichet (§ 94 SGB IX) eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.

Wenn es in dem Entleiherbetrieb eine Schwerbehindertenvertretung gibt, macht es natürlich Sinn mit dieser zusammen zu arbeiten. Nichts desto trotz kann man das Gesetzt nicht umgehen ;-) aber das will hier ja auch niemand.

Viele Grüße und ein schönes WE

D
Dummi

16.06.2007 um 00:33 Uhr

@Peti Nach §39 BetrVG ist ein LeiharbN berechtigt die BR Sprechstunde aufzusuchen. Welchen Sinn sollte das haben wenn der BR ergo auch die Schwerbehindertenvertretung gar nicht für ihn zuständig sind? Nach §7 BetrVG sind sie bei einer Entleihung von 4Monaten bei BR Wahlen ab der ersten Woche wahlberechtigt. Nach §42 BetrVG dürfen sie an Betriebsversammlungen teilnehmen und teilweise fallen sie auch unter die MBR nach§87 BetrVG. Ich denke das sollte reichen. Gruss

K
Kölner

16.06.2007 um 00:39 Uhr

@Dummi Ob Deiner ersten Frage würde ich Dich gerne bitten, nochmals zu überlegen!

D
Dummi

16.06.2007 um 00:57 Uhr

@Kölner Meinst du , das der LeiharbN zwar in die Sprechstunde kommen kann, aber der BR ja nicht für alles zuständig ist was LeiharbN betrifft? Das muss man dann jedes mal neu prüfen Gruss

P
Peti

18.06.2007 um 10:52 Uhr

Allen vielen Dank, hilft mir echt weiter, da lag ich mit meiner Vermutung, dass ich zuständig bin, richtig.

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