Leiharbeitnehmer mit Schwerbehinderung - Wer ist zuständig?
Hallo, bei uns ist ein Leiharbeitnehmer mit Schwerbehinderung beschäftigt (mehrere Monate). Wer ist für seine Rechte als Schwerbehinderter zuständig: Der Verleiher oder wir als Entleiherbetrieb? Ich als Schwerbehindertenvertretung fühle mich schon verantwortlich, lt. Integrationsamt ist aber der Verleiher zuständig. Gibt es dazu gesetzliche Regelungen? Habe nichts konkretes gefunden. Danke!
Community-Antworten (7)
15.06.2007 um 14:27 Uhr
Die Auskunft des Integrationamtes ist Unsinn: Laut Schwerbehindertengesetz ist die SBV für alle schwerbehinderten Menschen im Betrieb zuständig, völlig unabhängig davon wer der Arbeitgeber ist!
Sie sind also eindeutig auch für die Leiharbeitnehmer zuständig, sofern sich diese in Ihrem Betrieb aufhalten
Besten Gruß,
15.06.2007 um 14:45 Uhr
@Peti Die Rechtsposition des Leiharbeitnehmers und sein Verhältnis sowohl zum Verleiher als auch Entleiher stehen im AÜG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) Also ist nur zu klären ob es sich um einen Leiharbeiter oder um einen Fremdfirmenmitarbeiter mit Werkvertrag handelt. So wie es aussieht, handelt es sich hier um einen Leiharbeitnehmer, ergo sei ihr zuständig.
15.06.2007 um 16:36 Uhr
Hallo,
§ 14 Abs. 1 AÜG Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
Auch wenn die Leiharbeitnehmer nicht im eigenen Betrieb eingesetzt sind sondern aufgrund der "Unart" des AV´s bei einem Entleiher arbeiten, ist man dort verpflichet (§ 94 SGB IX) eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
Wenn es in dem Entleiherbetrieb eine Schwerbehindertenvertretung gibt, macht es natürlich Sinn mit dieser zusammen zu arbeiten. Nichts desto trotz kann man das Gesetzt nicht umgehen ;-) aber das will hier ja auch niemand.
Viele Grüße und ein schönes WE
16.06.2007 um 00:33 Uhr
@Peti Nach §39 BetrVG ist ein LeiharbN berechtigt die BR Sprechstunde aufzusuchen. Welchen Sinn sollte das haben wenn der BR ergo auch die Schwerbehindertenvertretung gar nicht für ihn zuständig sind? Nach §7 BetrVG sind sie bei einer Entleihung von 4Monaten bei BR Wahlen ab der ersten Woche wahlberechtigt. Nach §42 BetrVG dürfen sie an Betriebsversammlungen teilnehmen und teilweise fallen sie auch unter die MBR nach§87 BetrVG. Ich denke das sollte reichen. Gruss
16.06.2007 um 00:39 Uhr
@Dummi Ob Deiner ersten Frage würde ich Dich gerne bitten, nochmals zu überlegen!
16.06.2007 um 00:57 Uhr
@Kölner Meinst du , das der LeiharbN zwar in die Sprechstunde kommen kann, aber der BR ja nicht für alles zuständig ist was LeiharbN betrifft? Das muss man dann jedes mal neu prüfen Gruss
18.06.2007 um 10:52 Uhr
Allen vielen Dank, hilft mir echt weiter, da lag ich mit meiner Vermutung, dass ich zuständig bin, richtig.
Verwandte Themen
Unklare Definition der bzgl. Leiharbeitnehmer - zählen die zur Bestimmung der Größe des BR?
ÄlterZählen Leiharbeitnehmer mit zur Bestimmung der BR-Größe? Laut W.A.F. CD Wahlhelfer zur Betriebsratswahl Version 2.01 ist bei der Bestimmung der Größe des BR zu lesen: "Abzuziehen sind dagegen: •
Leiharbeitnehmer statt Neueinstellung
ÄlterHallo zusammen, seit Jahren wird von der Geschäftsleitung jede Woche beim Betriebsrat die Beschäftigung von 30 bis 90 Leiharbeitnehmer als Packhilfen beantragt. Der Betriebsrat hat mehrfach nach § 92
Kündigungsschutz BR / Schwerbehinderung
ÄlterKündigung eines BR- Mitgliedes / Kündigung bei Schwerbehinderung Hallo, aufgrund von Personaleinsparungen soll unser dreiköpfiger BR gemeinsam mit unserem neuen Geschäftsführer einen Sozialplan
Zählen Leiharbeitnehmer mit zur Betriebsgröße nach §9
ÄlterMoin Moin, folgendes Problem. Im Unternehmen sind aktuell 403 Arbeitnehmer. Somit hätte der BR eine Größe von 11 Mitgliedern. Laut Schulung WAF zählen Leiharbeitnehmer jedoch nicht mit dazu. Die LE
Betriebsänderung = Berechnung Personalreduzierung incl. Leiharbeitnehmer?
ÄlterDa eine Betriebsänderung auch bei einer genügend hohen Personalreduzierung vorliegt kann, hierzu folgende Frage: Zählen bei der Ermittlung der Bezugsgröße für eine Betriebsänderung auch die vorher b