Erstellt am 05.06.2007 um 07:20 Uhr von Frank B
Die Kollegin sollte so schnell wie möglich zur Gewerkschaft bzw. zum Anwalt gehen! Ich bin mir nicht sicher aber bedarf eine ausserordentliche Kündigung nicht der Schriftform?
Hat der Arbeitgeber eine Anhörung des Betriebsrates gemacht? VOR jeder Kündigung ist der BR anzuhören! §102 BetrVG:
Als BR würde ich sofort Kontakt mit der Kollegin aufnehmen.
Erstellt am 05.06.2007 um 08:53 Uhr von steini
hallo bubi,
wurde dem br die fristlose kündigung vorgelegt?
war dies nicht der fall ist die kündigung unwirksam. die ma sollte aber wie frank b auch schreibt zum anwalt gehen.
eine freistellung ist möglich nur muß hier das gehalt weiter gezahlt werden.
eine kündigung bedarf zu ihrerwirksamkeit nach bgb §623 der schriftform.
folglich ist diese kündigung unwirksam.
gruß
steini
Erstellt am 06.06.2007 um 00:26 Uhr von hans
Der Kollegin wurde *mündlich* die Kündigung vorgelegt.... Was tun? Zurücklehnen und lachen!
BGG 623: Kündigung *muß!* schriftlich
Erstellt am 06.06.2007 um 11:58 Uhr von mistkratzer
die kollegin sollte unter zeugen ihre arbeitskraft unbedingt anbieten!
und anwalt einschalten...