W.A.F. LogoSeminare

Öffentliches zur Schaustellen von Daten (Zeiterfassungssystem)?

M
motze
Jan 2018 bearbeitet

MOIN moin Wir haben in unseren Betrieb seit gut zwei Monaten ein neues Zeiterfassungssystem.Jetzt hat die GF die Daten Öffentlich ausgehangen und mit Kommentaren versehen und zwar hinter den Betroffen AN wie zb.fast richtig,wohl öffters vergessen,er lernt es noch ect.Meine Frage dazu:Darf der AG dieses Öffentlich zur Schau stellen?Und wenn nicht was kann mann gegebenfalls dagegen unternehmen?

5.34405

Community-Antworten (5)

G
GBRSHG1

04.06.2007 um 12:47 Uhr

Guten Morgen Motze, ich hab auf dem Sektor wenig Erfahrung, aber wenn es möglich ist aus den Kommentaren einzelne Personalien oder Personen erkannt werden können, so wäre das meines Erachtens nach nicht zulässig ohne die Zustimmung der Betroffenen. Ich würde bei so einer aggressiven Vorgehensweise der GL einen Rechtsanwalt kontaktieren. Für mich ist das Störung des Betriebsfriedens.

Aber bitte prüfe das selbst noch einmal genau!!!!

FB
Frank B

04.06.2007 um 13:05 Uhr

Ich würde mich mal mit dem Datenschutz befassen.

K
Konrad

04.06.2007 um 13:25 Uhr

Solch ein Verhalten der GL ist ein grober Verstoß gegen die Zweckbindung des Datenschutzes in § 28 Abs. 1 BDSG und ist strafbar ! Genauso unverschämt und lächerlich die Kommnetierung. Würde die GL unverzüglich auffordern dies abzuhängen. Wer ist im Betrieb Datenschutzbeauftragter ?
Im 2. Schritt würde ich das neue Zeiterfassungssystem und deren „technischen Möglichkeiten“ in einer Betriebsvereinbarung regeln.

M
motze

04.06.2007 um 13:57 Uhr

Danke Konrad !

OK.So in etwa haben wir es uns ja auch schon gedacht und wir werden jetzt handeln!!!Dieses ist mal wieder ein grober Verstoss der GL... Aber so wie es aus sieht wollen sie es wirklich zu einen Machtspiel ankommen lassen,denn die GL hat ja des öfteren schon verlautet das es ihr scheiss egal ist , was der BR sagt und wie er handelt!Denn die Gesetze in der Firma macht die GL...laut GL..........

K
Kölner

04.06.2007 um 15:22 Uhr

@motze, Konrad Ich würde als BR - ganz non chalant - hier mit dem § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG daherkommen.

Ihre Antwort