Erstellt am 04.06.2007 um 09:21 Uhr von Robin H
Der Betriebsrat bleibt handlungsfähig bis zum Abschluss der Neuwahl.
Er ist dann (bei 2 Mitgliedern) schon ab einem anwesenden BR-Mitglied beschlussfähig. Allerdings müssen nach Ausscheiden des kündigenden BR-Mitglieds, und einer BR-Größe von dann unter 3 Mitgliedern, auch "unverzüglich" Neuwahlen eingeleitet werden.
Erstellt am 04.06.2007 um 11:53 Uhr von donkies
Vielen Dank!!
Ist das richtig: Neuwahlen nach §13.2 BetrVG???
Erstellt am 04.06.2007 um 13:32 Uhr von Robin H
Genauer gesagt:
Neuwahlen gemäß §13 (2) Nr.2 BetrVG
Aber laßt euch ruhig Zeit damit, nichts übereilen, keine Hektik. Wie gesagt, auch der bestehende BR ist unter Zahl noch voll handlungsfähig.
Erstellt am 04.06.2007 um 13:38 Uhr von donkies
Vielen Dank!!!!
In welchem Zeitraum ("unverzüglich") müssen die Neuwahlen eingeleitet werden?
Erstellt am 04.06.2007 um 13:43 Uhr von Kölner
@donkies
"unverzüglich" heisst "ohne schuldhaftes verzögern"
Erstellt am 04.06.2007 um 13:49 Uhr von donkies
Es gibt also keinen festgelegten Zeitraum?
Erstellt am 04.06.2007 um 14:51 Uhr von Robin H
Nein, und es kann sooooo schwierig und langwierig sein, einen Wahlvorstand zu finden.