Wie würdet ihr vorgehen - weibliche Führungskraft würde besser zur Sortimentschichtung passen?
Der Fall : (etwas modifiziert aus sicher verständlichen Gründen ) Unsere GL beantragte die Versetzung einer männlichen Führungskraft in eine andere Abteilung mit der Begründung, eine weibliche Führungskraft würde besser zur Sortimentschichtung passen. Meiner Meinung nach unzulässig gem. § 75 (1) BetrVG. Wie würdet ihr damit umgehen ? Ein vergleichbares Urteil, habe ich noch nicht gefunden.
Community-Antworten (8)
03.06.2007 um 13:23 Uhr
@Gevatter Je nachdem wer etwas gegen die Versetzung hat, könnte man m.E. ganz cool mit dem AGG daherkommen.
03.06.2007 um 13:46 Uhr
Hmm, verstehe ich nicht so ganz. Derjenige, der versetzt werden soll hat etwas dagegen und der BR auch. Ich sehe keinen Grund, warum eine männliche Führungskraft von vornherein schlechter geeignet sein sollte, eine Abteilung zu führen, die Damenbekleidung verkauft.
03.06.2007 um 14:46 Uhr
Ja aber dann ist es doch ein sehr schöner Aufhänger für das AGG....
03.06.2007 um 14:47 Uhr
@gevatter: das meinte kölner. das agg sieht da nämlich auch keinen grund (es sei denn, der abteilungsleiter müsste etwa die wäsche anziehen und vorführen, dass sähe dann zumindest bei dessous interessant aus)
03.06.2007 um 15:12 Uhr
@betriebliche trübung
kölner habe ich schon verstanden mir war nur die Antwort von gevatter darauf nicht ganz klar....
03.06.2007 um 16:03 Uhr
hallo paula, deine antwort hatte sich mit meiner überschnitten. der übersichtlichkeit halber setze ich jetzt mal ein @ :-)
03.06.2007 um 17:37 Uhr
Hallo Koelner, Du schriebst:
Je nachdem wer etwas gegen die Versetzung hat, könnte man m.E. ganz cool mit dem AGG daherkommen.
Der AN koennte sich direkt auf das AGG berufen und der BR wendet § 75 Abs. 1 BetrVG ggf. i. V. m. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG an?
Mit kollegialen Gruessen Joachim
03.06.2007 um 22:23 Uhr
Hab ein bißchen auf der Leitung gestanden, deshalb verstand ich nicht gleich worauf Kölner hinauswollte. @ Joachim, das ist schon in die richtige Richtung gedacht, allerdings lassen sich § 75 (1) bzw § 80 nicht "anwenden". § 80 regelt die Aufgaben des Betriebsrates. Bei einem Verstoß gegen § 75 (1) passiert doch gar nichts, dies ist zunächst nichts weiter als eine Feststellung.
Kleine Anekdote : Als Neuling rief ich bei einem Seminar eifrig dem leitenden Richter entgegen, daß es sich eindeutig um einen Verstoß gegen § 78 BetrVG handeln würde. Der guckt mich mitleidig an und sagt :" Das haben Sie zwar zutreffend erkannt, aber es soll mich nicht weiter stören". Sag ich vollig entrüstet zu ihm :" Aber das geht doch nicht !" Er entgegnete:" Edler Freund, solange Sie als Betriebsrat nichts unternehmen, geht absolut alles."
War von ihm natürlich nicht bös gemeint, dieser Richter ist im Übrigen ein ganz feiner Mensch. Mir ging es bei meiner ( unpräzisen ) Frage um etwas anderes, nämlich um die Art und Weise, wie IHR damit umgehen würdet. Es soll ja in Deutschland angeblich auch "verständige" AG geben ( bisher habe ich leider noch keinen kennengelernt ) bei denen ein vernünftiges Gespräch ausreicht um die Dinge wieder in die Reihe zu bringen.
Unsere GL findet erst zum Lustgewinn bei einem knackigen Beschlußverfahren. Alles was darunter ist, wird als lästig empfunden. E-Stellen werden allerdings gemieden wie die Pest, Drohungen unseres Betriebsrates in diese Richtung werden "meist" mit roten Gesichtern und akuter Pickelbildung zur Kenntnis genommen. Ist aber auch ein Spiel mit dem Feuer. Wie sagte schon ein Schachweltmeister :" Die Drohung ist oft stärker als die Ausführung ".
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