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Mitbestimmungsrecht beim Schneedienst?

N
NordischJung2
Feb 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

unser AG will, dass eine Abteilung den Schneedienst macht. Ist das nach §87 Nr 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig? Im Arbeitsvertrag steht nichts weiter in den Nebenpflichten geschrieben.

VG und dankeschön für die Hilfe.

32009

Community-Antworten (9)

K
kratzbürste

02.02.2019 um 09:38 Uhr

Da sich die Umstände wesentlich ändern, unter der die Arbeit zu leisten ist (§ 95 Abs 3BetrVG),wäre der BR anzuhören.

P
Pickel

03.02.2019 um 15:03 Uhr

Kratzbürstes Antwort ist so pauschal natürlich falsch

Wie groß ist denn der Anteil des neuen Dienstes gegenüber der üblichen Arbeit?

N
NordischJung

03.02.2019 um 15:28 Uhr

das mit §95 hatte ich mir auch durchgelesen und für nicht richtig empfunden.

die flache ist ca 40-50m lang und 3m breit inkl. Auffahrt.

jetzt habe ich folgendes gefunden:

rechtliche Grundlage: Der Betriebsrat muss bereits beteiligt werden, wenn der Arbeitgeber das Direktionsrecht ausübt. Und zwar immer dann, wenn es um Veränderungen im Bereich der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)), Fragen der Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) oder um eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG geht

Voraussetzungen: Was wurde in den Arbeitsverträgen genau als Arbeitsleistung konkretisiert?

Auszug aus dem AV: "Der AG ist berechtigt dem AN auch eine andere, seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen"

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitnehmer muss, um seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, die richtige Arbeit am richtigen Ort zur richtigen Zeit leisten. Im Arbeitsvertrag ist meistens nicht abschließend geregelt, was genau der Arbeitnehmer tun muss, um seine Hauptpflicht zu erfüllen. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers muss deshalb durch den Arbeitgeber konkretisiert werden. Diesem Zweck dient das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das Direktionsrecht, das auch Weisungsrecht genannt wird, ergibt sich aus § 106 Gewerbeordnung (=GewO) bzw. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (=BGB). Es stellt das Recht des Arbeitgebers dar, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmte Aufgaben zuzuweisen.

Fazit: Trifft der Arbeitgeber eine die Ordnung des Betriebs betreffende Anordnung einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats, so ist sie unwirksam.

Besonderheiten: Bei außergewöhnlichen Notfällen ergibt sich ganz ausnahmsweise aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass er dann auch zu solchen Arbeiten herangezogen werden kann, die nicht in seinen Tätigkeitsbereich fallen. Es muss sich allerdings hierbei um einen unvorhersehbaren, durch rechtzeitige Personalplanung nicht behebbaren Engpass handeln - z.B. wenn ein beauftragter Streu-/Räumdienst ausfällt. Dauernder Arbeitskräftemangel oder regelmäßig auftretende Eilfälle fallen nicht darunter

Bei Auszubildenden ist die Besonderheit zu beachten, dass nach § 14 Berufsbildungsgesetz (=BBiG) sie nur Arbeiten zugewiesen bekommen dürfen, die ihrer Berufsausbildung dienen und ihren körperlichen Kräften entsprechen.

N
NordischJung

03.02.2019 um 15:30 Uhr

und der Anteil gegenüber der normalen Arbeit ist frühs (je nach dem wie viel Schnee liegt) 30-60 min und dann tagsüber entsprechend noch mal... mit 10 min ist das nicht getan.

C
celestro

03.02.2019 um 23:02 Uhr

"Wie groß ist denn der Anteil des neuen Dienstes gegenüber der üblichen Arbeit?"

Meines Erachtens nach ist die Antwort auf diese Frage ohne jegliche Relelvanz. Soweit ich das beurteilen würde, ist Schneeräumen keine Aufgabe im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und muß daher nicht von den Kollegen erledigt werden. Egal wie viel oder wenig Zeit dafür aufzuwenden wäre.

P
Pickel

03.02.2019 um 23:10 Uhr

Celestro spannend dass du die Arbeitsverträge und die bisherigen Tätigkeiten der Kollegen kennst! Falls nicht, entbehrt deine Antwort jeglicher Grundlage

N
NordischJung

04.02.2019 um 08:20 Uhr

Hallo Pickel, was denkst du denn über meine Argumentation bzw Recherchen nach, die ich weiter oben hingeschrieben hatte?

C
celestro

04.02.2019 um 10:37 Uhr

"Celestro spannend dass du die Arbeitsverträge und die bisherigen Tätigkeiten der Kollegen kennst!"

Wieder einmal ein typischer Pickel ....

Zitat 1: "Im Arbeitsvertrag steht nichts weiter in den Nebenpflichten geschrieben"

Zitat 2: "unser AG will, dass eine Abteilung den Schneedienst macht."

und am Ende: "Soweit ich das beurteilen würde, ist Schneeräumen keine Aufgabe im Rahmen des Arbeitsverhältnisses"

aber sicherlich kannst Du uns näher bringen, warum die Frage nach dem Zeitfaktor relevant sein sollte. ;-)))

P
Pjöööng

04.02.2019 um 11:42 Uhr

Mir fallen nur wenige Berufsfelder ein bei denen das Schneeräumen zu den vertragstypischen Pflichten gehören kann.

  • Hausmeister
  • Facility Manager
  • Fachkräfte für Verkehrsflächenoberflächenveredelung
  • ???

Auch der arbeitsvertragliche Passus "Der AG ist berechtigt dem AN auch eine andere, seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen" hilft dem Arbeitgeber hier nicht viel. Damit können keine untergeordneten Tätigkeiten wie Schneeräumen oder Toilette putzen ohne weiteres übertragen werden.

Wenn, wie hier, 100 bis 150 qm zu räumen sind, dürfte es auch die BG interessieren, inwiefern die ausführenden Personen qualifiziert und auch für diese Tätigkeiten ausreichend geschult und mit entsprechender PSA ausgerüstet sind.

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