Erstellt am 14.05.2007 um 22:04 Uhr von Mona-Lisa
@Eldora,
nicht nur während der Wahl, sondern nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ein halbes Jahr!
§ 15 (3) Kündigungsschutzgesetz
Erstellt am 14.05.2007 um 22:09 Uhr von baccus
@Eldora,
Kündigungshindernisse.....Ebenfalls Kündigungsschutz genießen Mitglieder eines Wahlvorstandes und Wahlbewerber sowie Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen. Der Kündigungsschutz beginnt beim Wahlvorstand mit der Bestellung und bei Wahlbewerbern mit dem Zeitpunkt der Aufstellung. Dieser endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Erstellt am 15.05.2007 um 07:53 Uhr von Frank B.
Ein kleiner Hinweis noch zu den Wahlbewerbern, ist zwar nicht Teil der Frage, aber in Antwort 61840 wird darauf hingewiesen.
Als Wahlbewerber gilt man erst mit Aushang und Erlass des Wahlausschreibens! Oftmals werden in größeren Unternehmen schon vor der eigentlichen Wahl Listen erstellt und manche meinen, sie hätten dann schon Kündigungsschutz.
Erstellt am 16.05.2007 um 08:13 Uhr von Eldama
Vielen Dank für Eure Hilfe!
G, Eldama