Nachladung von Ersatzmitgliedern?
Hallo, wir haben im BR eine Diskussion über das Nachladen von Ersatzmitgliedern. Bisher haben wir bei Krankheit und Urlaub nachgeladen, konnte ein Mitglied wegen Verhinderung durch die Arbeit nicht kommen, haben wie kein Ersatzmitglied nachgeladen. Einige von uns wollen aber nun, dass wir, sobald ein ordentliches BR-Mitglied aus was für einem Grund auch immer, nicht an der Sitzung teilnehmen kann, ein Ersatzmitglied nachladen. Außerdem soll diese Regelung in unsere Geschäftsordnung aufgenommen werden. Ist eine solche Regelung korrekt? Wir wollen ja auch nicht, dass unsere Beschlüsse im Falle eines Falles anfechtbar werden. Wir wird das bei Euch geregelt? Bin über jede Hilfe dankbar.
Community-Antworten (8)
03.05.2007 um 14:10 Uhr
Hallo vivi Was heist Verhinderung durch Arbeit Betribsrats Tätikeit geht eindeutig vor eine solche Regelung hat in der Geschäftsordnung nichts zu suchen
Gruss Fritz
03.05.2007 um 14:18 Uhr
Hallo Fritz, wir sind ein Einzelhandelsunternehmen. Unsere Märkte sind so schon niedrig besetzt und unsere BR-Mitglieder können manchmal einfach nicht weg von Arbeit, weil zum Beispiel eine große Lieferung kommt oder ähnliches. Das wäre dann Verhinderung durch die Arbeit. Ansonsten planen die Marktleiter unsere BR-Mitglieder immer so ein, dass diese zu den Sitzungen kommen können, dies ist in der Urlaubszeit aber manchmal echt nicht zu machen.
Gruss vivi
03.05.2007 um 14:19 Uhr
Nachrücker laden nur im Falle tatsächlicher Verhinderung möglich....sonst könnten ja einige sagen, ich komme heute nicht, damit auch der letzte Nachrücker drankommt um jährlich seinen Entlassungsschutz aufzufrischen :-)
Aber wozu braucht Ihr eine Geschäftsordnung?? Absolut entbehrlich
03.05.2007 um 14:21 Uhr
@vivi, ihr könnt das BetrVG nicht aushebeln.... Dort ist klar geregelt, wann, wie, wer und wann nicht - Ersatz geladen werden muss. Da kann auch ein Zusatz in einer GO nicht's ändern.
Betriebsratsarbeit hat eindeutig Vorrang! In den wenigsten Fällen ist ein BR-Mitglied durch betriebliche Notwendigkeiten tatsächlich gehindert, an einer Sitzung teilzunehmen.
03.05.2007 um 14:31 Uhr
vivi Würdet ihr auf die Arbeit Rücksicht nehmen währe der Betriebsrat manipulierbar und das wollt ihr doch nicht oder
Gruss Fritz
03.05.2007 um 14:32 Uhr
@vivi
Das was Ihr da plant sieht verdammt nach gewillkürter Stellvertretung aus. Da solltet Ihr ganz dringend die Finger von lassen, da Ihr riskiert, dass Eure Beschlüsse unwirksam sind!
03.05.2007 um 16:21 Uhr
Hallo vivi Der §37 formuliert für den Betriebsrat und seine Mitglieder wesentliche Grundlagen für die erfüllung der gesetzlichen Aufgaben: -Vorrang erforderlicher Betriebsratstätigkeit vor der Erfüllung arbeitsvertraglicher verplichtungen. -Kein Kontrollrecht des Arbeitsgebers hinsichtlich der Betriebsratstätigkeit (der Marktleiter plant eure Schichten ,nicht aber die BR Zeit) Beschlüße des BR wären bei Verhinderungsgrund "Arbeit"anfechtbar. Wisst Ihr ob eurer AG dies nicht mal nutzt und "Verhinderungsgrund Arbeit " einsetzt um "Wackelige Beschlüsse " zu produzieren.Besser gleich ans Gesetz halten.
03.05.2007 um 17:04 Uhr
Hallo vivi, auf keinen Fall dürft ihr Nachrücker laden, wenn BRM durch Arbeit nicht kommen können! Dadurch wären alle Beschlüsse, die mit nicht ordnungsgemäßen Nachrückern abgestimmt wurden ungültig. Natürlich nur so lange, wie der AG oder jemand anders die Beschlüsse nicht kippen will. Das ist bei uns schon oft passiert. Geht es vor das Arbeitsgericht mit irgend einer Sache, dann lässt der AG in seiner Hilflosigkeit, wenn die Sache für ihn nicht gut läuft, immer die gesamten Unterlagen vom Arbeitsgericht prüfen. Und da gehört nicht nur die richtige Ladung dazu, auch Unterschriften, die Tagesordnung, usw. sind da Faktoren, die einen Beschluss ungültig machen könnten. Das wäre dann sehr blamabel für den BR. Bei uns hatte der AG noch kein Glück damit. Und das wünsche ich euch auch, Finger weg von solchen Sachen kann ich euch nur raten.
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