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Stellenausschreibung - Stellungsnahme vom BR

S
sarmale
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Leute, Als SBV habe ich Einblick in die Bewerbungsunterlagen . Das kommt nächste Woche erstmalig auf mich zu. Wie könnte denn inhaltlich so eine Stellungnahme aussehen bei Zustimmung / Ablehnung , wenn ich geprüft habe , ob der schwerbehinderte Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder nicht ? Ich tu mir etwas schwer damit . Ein Dankeschön im Voraus .

4.71904

Community-Antworten (4)

P
packer

02.05.2007 um 15:36 Uhr

hi sarmale,

ich würde mich an deiner stelle mal an das integrationsamt wenden. hab dir mal einen link rausgesucht wo auch ein link mit den ämtern insgesamt vorhanden ist.

http://www.weblexikon.de/Integrationsamt.html

ein zweiter weg ist, den BR zu bitten ejne schulung nach 37 (6) BetrVG für dich zu beschließen. such dir eine geeignete schulung aus und gib diese infos an den zuständigen BRVorsitzenden. der wir es bestimmt gerne als TOP auf die nächste BR sitzungseinladung stellen.

gruß, packer

M
mokkabohne

02.05.2007 um 23:13 Uhr

@packer: Sorry, ich muss dir widersprechen! Die SBV ist autark. Der BR hat hier nichts zu beschließen. Die Schwerbehindertenvertretung beschließt selbst, ob sie sich auf ein Seminar schickt oder nicht.

@sarmale: Lass dir aber vorsichtshalber eine Kostenübernahmeerklärung vom Arbeitgeber unterschreiben oder suche dir einen Bildungsträger, der die Kosten im Zweifelsfalle selbst eintreibt.

L
Lotte

02.05.2007 um 23:58 Uhr

sarmale, Du kannst natürlich nur überprüfen, ob ein schwerbehinderter Bewerber mit der gleichen Qualifikation wie der "Sieger" benachteiligt wurde. Wenn nicht, dann machtst Du nichts. Zustimmung gilt als erteilt. Kannst dem AG aber auch kurz mitteilen, dass Du keine Bedenken gegen die Einstellung hast. Wenn er/sie nach Deiner Meinung benachteiligt wurde, dann erörterst Du mit dem AG Deine Gründe, warum Du eine Benachteiligung siehst. Ist er uneinsichtig, so sprichst Du mit dem BR und versuchst diese zum Widerspruch gegen die Einstellung zu bewegen. Widersprechen sie nicht, kannst Du den Beschluss für eine Woche aussetzen lassen.

Alles unter der Prämisse, dass Dein AG die Beschäftigungsquote nicht erfüllt Siehe §81 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 + 4

P
packer

03.05.2007 um 19:24 Uhr

@ mokkabohne, du hast völlig recht! SGB IX §96 (4)

sorry für diesen fehlgriff!

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