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Was darf ein Betriebsausschuss?

K
klaus.leisten
Jan 2018 bearbeitet

hallo, ich habe folgende frage an euch. welche Aufgaben, Handlungsvollmachten dürfen einem betriebsausschuss übergeben werden? welche mehrheiten im BR benötigt er dazu?(um ihm übertragene aufgaben zu erledigen) darf dieser alleine ohne mitbestimmung des BR z.bsp. über die genehmigung von überstunden,einstellungen,kündigungen oder eingruppierungen entscheiden? grüsse und danke , klaus

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Community-Antworten (18)

K
Kölner

27.04.2007 um 22:46 Uhr

@klaus.leisten Nö. Nur das, was ihm zugeschrieben wurde. Von sich aus, darf der BA fast gar nichts. Die Mitbestimmungsrechte bleiben auch nach der Errichtung eines BA beim BR. Es wäre auch nicht sinnvoll selbige MBR's ihm zu geben...

H
Heini

27.04.2007 um 23:05 Uhr

Bundesarbeitsgericht vom 17.03.2005 (2 AZR 275/04)

Orientierungssätze:

Der Betriebsrat kann seine Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen nach den §§ 99 bis 105 BetrVG auf den Betriebsausschuss übertragen. Die Übertragung muss sich im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats halten. Außerdem muss sie hinreichend bestimmt sein.

Bei dem Umfang der Übertragung darf sich der Betriebsrat nicht aller wesentlichen Befugnisse dadurch entäußern, dass er seine Aufgaben weitestgehend auf Ausschüsse überträgt. Der Betriebsrat als Gesamtorgan muss in einem Kernbereich seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse zuständig bleiben.

Welche Aufgaben der Betriebsrat überträgt, entscheidet er in eigener Verantwortung. Diese Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar.

Guckst Du hier: www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2006_092

K
klaus.leisten

27.04.2007 um 23:11 Uhr

danke kölner! Ich habe da als nachgerückter Neuling folgendes konkretes Problem. Die Wahl des 11 köpfigen Br. wurde durch Verhältnisswahl durchgeführt. 2 Listen waren vorhanden. Sitze sind mit 6 und 5 je Liste verteilt. Die (nennen wir es mal arbeitgeberfreundliche Fraktion) 6er Fraktion hat da sie den BR Vorsitzenden und Stellvertreter des Br.stellt im Betriebsausschuss auch 4 Mitglieder (von 5) aus ihren Reihen. Ich weiss nicht ob ich das in § 27 Betr,Vg. richtig verstehe das der Br. mit der Mehrheit dieser besagten Liste nun beschliessen kann dem Ba. Aufgaben zu übertragen wie die Verhandlung über z.Bsp. Mehrarbeit und deren verabschiedung oder andere oben in meiner 1. Frage gestellten Aufgaben. Grüsse klaus

L
Lotte

27.04.2007 um 23:26 Uhr

klaus, der BR kann Aufgaben auf den BA übertragen, aber nicht maßlos (siehe Urteil von Heini). Den Kernbereich der MB bezeichnet normalerweise der § 87 des BetrVg, aber eine eindeutige Definition ist uns die Rechtsprechung bislang schuldig geblieben, daher bliebe bei einzelnen Aufgaben, die aus dem 87er übertragen würden, die Entscheidung eines Gerichts abzuwarten.

Für Euch heißt es jetzt erstmal: Überzeugungsarbeit leisten und vielleicht doch noch zu einem gemeinsamen BR zusammenzuwachsen. Denn eine Austragung vor Gericht würde evtl. jegliche Chance dieses BR für die Zukunft zerstören.

K
klaus.leisten

27.04.2007 um 23:32 Uhr

Danke Heini und Lotte! Die Chance auf einen gemeinsamen Br. ist schon lange dahin. Wie kann ich als Arbeitnehmervertreter diesen Machenschaften Einhalt gebieten? Alles auf den Ba. zu übertragen damit gar keine grosse Diskussion im gesamten Gremium erst stattfindet! Wie gesagt 4 zu 1 im Ba. Grüsse Klaus

L
Lotte

27.04.2007 um 23:47 Uhr

Klaus, wenn die Situation wirklich so an die Wand gefahren ist und die Mehrheitsfraktion Aufgaben zu Hauf auf den BA überträgt, würde ich die Gewerkschaft einschalten.

Die kann dann entweder vermitteln oder den Klageweg beschreiten

M
mokkabohne

27.04.2007 um 23:58 Uhr

BTW: Haut mich, wenn ich den § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht richtig verstehe aber ist es nicht so, dass der BA bei mehr Vorschlägen als einem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl besetzt werden muss?

@ Klaus.Leisten: Habt Ihr nicht auch eine Vorschlagsliste zur Besetzung des BA gestellt?

@ all: Ohne jetzt mit einer d´Hondt-Berechnung anfangen zu wollen, müsste doch schon im Überschlag ein BR-Wahl-Ergebnis von 6/5 sich auch im BA wiederspiegeln (vorausgesetzt, die Opposition war sich einig...), oder?

L
Lotte

28.04.2007 um 00:02 Uhr

mokkabohne, im Ansatz richtig, aber:

BRV und Stellv. sind per se im BA (von Mehrheitsliste) Die restlichen drei werden durch Verhältniswahl bestimmt. Nach D'Hond bekommen dann die 6er zwei und die 5er einen.

K
Kölner

28.04.2007 um 00:06 Uhr

@Lotte ...oder man einigt sich auf die Kandidaten und stimmt dann im Rahmen einer Mehrheitswahl ab.

L
Lotte

28.04.2007 um 00:08 Uhr

Kölner, wenn Klaus jetzt schreiben würde, dass sie eine Mehrheitswahl hatten, würde mich das mehr als wundern... ;-)

M
mokkabohne

28.04.2007 um 02:02 Uhr

@Lotte: Danke, an die bereits "gesetzten" BRV und BRSV hab ich dummerweise nicht gedacht.

K
klaus.leisten

28.04.2007 um 09:29 Uhr

Guten Morgen, wie gesagt ich bin nachgerückt. Natürlich hatten wir Verhältnisswahl,das habe ich geprüft. Ist auch logisch,sonst hätten wir von der Opposition gar keinen drin. Die Idee mit der Gewerkschaft ist vielleicht eine kleine Hoffnung, danke!! Ich bin überhaupt als Neuling hier im Forum begeistert über die schnelle Hilfestellung. WENN NOCH JEMAND EINE ANDERE LÖSUNG HAT IMMER HER DAMIT!!

H
Heini

28.04.2007 um 18:56 Uhr

klaus.leisten ----Die Idee mit der Gewerkschaft ist vielleicht eine kleine Hoffnung, danke!----

Ich glaube nicht, dass die Gewerkschaft etwas daran ändern kann. Das ist "Demokratie".

K
klaus.leisten

29.04.2007 um 20:57 Uhr

An alle! Nochmal , bin Neuling. Wenn ich das im Fitting richtig versehe, §27 Rn.70 , kann der BR. dem BA. nur Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen mit einer qualifizierten Mehrheit. Ist es richtig das es sich hierbei um eine 3/4 Mehrheit handeln müsste? Wie errechnet man das? Stimme mit 0,75 multiplizieren, habe ich mal gelesen --glaube ich! Danke.

M
Mona-Lisa

29.04.2007 um 21:12 Uhr

@klaus.leisten, für die qualifizierte Mehrheit müssen in eurem 11er Gremium mindestens 6 Stimmen dafür sein!

"Ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich anwesenden BR-Mitglieder" - sagt Däubler in seinem Kommentar. § 27 BetrVG, Rd. Nr. 35 IV. Stellung und Aufgaben des Betriebsausschusses

K
klaus.leisten

29.04.2007 um 21:18 Uhr

Mona-Lisa, wie wird das denn jetzt errechnet? In einem 9 er Gremium wären es dann 5 Stimmen? Ist ja auch kein Minderheitenschutz dann. Danke.

M
Mona-Lisa

29.04.2007 um 21:27 Uhr

@klaus.leisten, kann es sein, dass du da was durcheinander bringst?
Die Abstimmung, ob der BA eine bestimmte Aufgabe übernehmen soll, hat mit Minderheitenschutz nicht's zu tun.

In einem 9er Gremium wären es dann mindestens 5, auch wenn aus irgendwelchen Gründen nur 7 anwesend sind.

K
klaus.leisten

29.04.2007 um 21:41 Uhr

Mona-Lisa, ja du hast Recht ich meine nur Minderheitenschutz wenn 6 von 11 Mitgliedern Ag. freundlich sind und die ANDEREN 5 AUCH MAL WAS TUN WOLLEN FÜR DIE BELEGSCHAFT. Wie ist es eigentlich mit dem § 23 wenn ein BR. oder BA. dann einen Beschluss fasst mit der einfachen Mehrheit ( die also scheinbar auch nicht anders als eine qualifizierte ,Vollständigkeit aller BRäte vorrausgesetzt) der gegen ein Gesetzt oder den TV verstösst--zu Ungunsten der Marbeiter? Wie gehen wir da vor?

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